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Quelle : http://216.239.37.104/search?q=cache:3Uh1Rs8R_qYJ:141.90.2.45/cache/DRS/16/1/00021.pdf+sale+lease&hl=de&lr=lang_de&ie=UTF-8

Kleine Anfrage der Abg. Kahl und Eckhardt (SPD) betreffend "sale and lease back"-Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg

Vorbemerkung:

Der Landkreis Waldeck-Frankenberg beabsichtigt, einen Großteil seiner Liegenschaften – besonders seine Schulen und Turnhallen – auf eine Objektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu übertragen, an der der Landkreis als alleiniger Kommanditist mit einer Pflichteinlage von 25.000 € beteiligt ist. Der Landkreis least die Liegenschaften von der Objektgesellschaft und nutzt sie weiter.

Die Gesellschaft will die benötigten Finanzmittel durch Aufnahme atypischer Gesellschafter beschaffen. Diesen Investoren verspricht sie Steuervorteile bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die teilweise über günstige Leasingkonditionen weitergegeben werden sollen. Der Kauferlös soll in einem Depot bei der Helaba verzinslich angelegt werden. Die vom Depot erwirtschafteten Zinsen sollen die Leasingraten abdecken und zusammen mit dem Kapital einen Rückkauf in zehn Jahren ermöglichen. Dem Landkreis soll aus dieser Transaktion ein so genannter "Barwertvorteil" in Höhe von 7,5 bis 9 Mio. € entstehen. Ohne Kenntnis des Ver-tragsentwurfs hat der Kreistag dazu einen Grundsatzbeschluss getroffen.

Wir fragen die Landesregierung:

Frage 1. Wie beurteilt sie grundsätzlich dieses "sale and lease back"-Konzept?

Frage 2. Gibt es in diesem Zusammenhang steuerrechtliche (Erbschaftssteuer – Grunder-werbssteuer) oder andere Risiken?

Frage 3. Muss bei einem "sale and lease back"-Verfahren das Wirtschaftlichkeitsprinzip zwingend beachtet werden?

Frage 4. Liegt dem Konzept eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde und ist der pro-gnostizierte Barwertvorteil realistisch?

Frage 5. Ist der Haushaltsgrundsatz, dass nur solche Vermögensgegenstände veräußert werden dürfen, die absehbar nicht mehr benötigt werden, hierbei zu beachten?

Frage 6. Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Leasingunternehmen, dass "sale and lease back"-Geschäfte, die ausschließlich der Geldbeschaffung dienen, nicht genehmigungsfähig sind?

Frage 7. Ist die vorgesehene Absicht, den Verkaufserlös in einem Depot bei der Helaba anzulegen, mit dem kommunalen Haushalt vereinbar (Vollständigkeit und Einheit des Haushaltsplans), wird dies als Bildung von Rücklagen nach § 20 HGemHVO gesehen und sind dafür gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Bildung und Auflösung erfüllt?

Frage 8. Ist eine Beurteilung des Konzeptes – besonders auch für Kreistagsabgeordnete – überhaupt möglich, wenn im Beschlussvorschlag des Kreisausschusses über die Höhe des Verkaufspreises und der Leasingraten, der Verzinsung des Depots, der Nebenkosten und der einzuräumenden Sicherheiten durch den Landkreis keine konkreten Angaben gemacht werden?

Frage 9. Muss bei einer solchen weitgehenden Transaktion, bei der ein Großteil der Liegenschaften des Landkreises verkauft werden, dem Kreistag der konkrete Vertrags-entwurf vorgelegt werden oder ist dafür ein Eckpunktebeschluss ausreichend?

Frage 10. Wie beurteilt sie auch unter kommunalrechtlichen Aspekten den Beschluss des Kreistages, der weder den Verkaufspreis, die Höhe der Leasingraten, die Depot-bedingungen, die Größenordnung des Barwertvorteils noch die Nebenkosten (Notariatskosten, Depotgebühren, Kosten der Leasinggesellschaft) offen legt?

Frage 11. Ist die Übertragung der endgültigen Beschlussfassung auf den Finanzausschuss rechtlich zulässig, wenn der Vertrag von den "Eckpunkten" des Kreistagsbeschlus-ses abweicht?

Frage 12. Ist es zutreffend, dass die zuständige Aufsichtsbehörde schon vor der Beschlussfas-sung im Kreistag ihre Zustimmung signalisiert hat?

Frage 13. Wird sie das Leasing-Konzept aufsichtsrechtlich genehmigen? Drucksache16/2108. 04. 2003

16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG
Die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.
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2 Hessischer Landtag · 16. Wahlperiode · Drucksache 16/21

Frage 14. Ist die Auffassung zutreffend, dass die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Konzept besonders kommunalen Gebietskörpern empfiehlt, die einen defizitären Haushalt haben? Wenn ja, warum?

Frage 15. Hat sich die FMK schon mit solchen Leasingmodellen beschäftigt, gibt es dazu schon eine Meinungsbildung und welche Position nimmt dazu die Landesregierung ein?

Frage 16. Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die ablehnende Haltung der bayeri-schen Staatsregierung, die solche Modelle ablehnt?

Wiesbaden, 7. April 2003

Kahl, Eckhardt