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Auszug aus „Die Privatisierung der Welt - Hintergründe, Folgen,
Gegenstrategien -
Reader des
wissenschaftlichen Beirats von Attac
Koordination
Jörg Huffschmid
Hier befindet sich auf den Seiten 206 bis 213 mein Beitrag.
Wilhelm Rühl : Auf dem Weg zur Privatisierung von Sparkassen
und öffentlichen Banken
Die Sparkassen sind in der Regel selbständige Anstalten des
öffentlichen Rechts. Ihre Gewährsträger sind die
Kommunen: Gemeinden, Kreise oder Zweckverbände. Diese tragen die
Gewähr dafür, dass ihre Einwohner das bei den Sparkassen
angelegte (angesparte) Geld nicht verlieren können. Deshalb haftet
die Kommune für die Verbindlichkeiten ihrer Sparkasse
gegenüber den Gläubigern, die ja vorwiegend ihre
einheimischen Kunden sind. Diese so genannte
Gewährsträgerhaftung soll Mitte 2005 wegfallen.
Für die Sparkassen gilt grundsätzlich das Regionalprinzip.
Sie dürfen nur innerhalb des Gebietes ihres
Gewährsträgers, d.h. in der betreffenden Kommune,
geschäftlich tätig sein. Ihren Anstalten gegenüber
haften auch die zuständigen Kommunen dafür, dass ihnen
genügend finanzielle Mittel, d.h. genügend Eigenkapital,
für ihren Geschäftsbetrieb zur Verfügung steht. Man
spricht hier von der Anstaltslast, die die Kommunen gegenüber
ihrer Anstalt haben. Die Sparkassen haben einen
»öffentlichen Auftrag«, der in den Sparkassengesetzen
der Bundesländer und ihren Satzungen festgeschrieben ist. Er hat
sich im Laufe der Jahre gewandelt und ist in Deutschland wegen der
Zuständigkeit der Länder für die Sparkassengesetze auch
unterschiedlich. Im Allgemeinen wird ihm eine lokale bzw. regionale
gesellsehafts- und sozialpolitische Zielsetzung zugerechnet, die den
örtlichen Kreditbedarf unter besonderer Berücksichtigung der
Arbeitnehmer, des selbständigen Mittelstandes und der Kommunen
decken soll. Im Einzelnen gehören dazu:
- Gewährleistung aller bankwirtschaftlichen Leistungen in der
betreffenden Region mit einem ausreichenden Zweigstellennetz;
- Förderung des Sparens und der Vermögensbildung;
- Beitrag zur Förderung der Wirtschaftsstruktur;
- Hausbank der Kommunen des Gewährsträgerbereichs;
- Sicherung des Wettbewerbs im Bankgewerbe.
Zusammenfassend wird hier auch von der Daseinsvorsorge im Geld-und
Kreditbereich gesprochen. Der für Sparkassen gültige
Grundsatz der Gemeinnützigkeit gewährt ihnen steuerliche
Vergünstigungen. Danach »ist bei wirtschaftlicher
Führung die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck ihres
Geschäftsbetriebes«. Angestrebt werden soll das
Kostendeckung s pr i nzip. Trotzdem erzielte Gewinne dürfen dann
auch nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Gegebenenfalls können sie auch der Sicherheitsrücklage, die
bei Sparkassen dem Eigenkapital entspricht, zugeführt werden.
Sparkassen- und Giroverbände organisieren den Zahlungsverkehr
untereinander und sind Interessenvertreter. SiKommerzialisierunge haben
in der gesamten Sparkassenorganisation eine starke Stellung und sind
oft mit erheblichen Anteilen an den Landesbanken beteiligt.
Sparkassenverbunde sind Zusammenschlüsse von Sparkassen und werden
immer mehr zur Übernahme von überregionalen Geschäften
der Sparkassen genutzt.
Kommerzialisierung
Ende der 1970er Jahre begann eine Kommerzialisierung der Sparkassen,
die sich damit immer mehr von ihrem Gründungsauftrag entfernten.
Ihr Ziel, Kinder und andere »kleine Leute« zur Sparsamkeit
(mit einem ehemaligen gesetzlichen Spareckzins von 3%) anzuhalten und
dabei für »mündelsichere« Geldanlagen zu sorgen,
wurde aufgegeben. Man schloss sich mehr und mehr dem
rücksichtslosen Gewinnstreben anderer Banken an. Die jetzt
praktizierte Zins- und Gebührenpolitik (mit Mindestgebühren)
begünstigt nunmehr auch eindeutig die Besserverdienenden und
trägt damit erheblich zur Umverteilung von unten nach oben bei.
Angefangen hat dies alles Ende der 1960er Jahre bei den Landesbanken
und mit dem Skandal um die Hessische Landesbank erreichte es seinen
ersten Höhepunkt. Diese Entwicklung wurde nach der Gründung
der WestLB (Westdeutsche Landesbank) durch Ludwig Poullain, ihren
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, weiter vorangetrieben. In seinem Buch
»Taetigkeitsbericht« (Seewald-Verlag, Stuttgart, 2. Aufl.
1979) schildert er die damaligen Vorgänge. Hier kann man lesen,
wie sich Bedienstete der Sparkassen von oben, d.h. von den Direktoren
her, von Beamten zu gut bezahlten Angestellten mit »14
Monatsgehältern« mauserten, wovon besonders die Spitzenleute
profitierten, die sich als »Banker« profilierten. Ludwig
Poullain selbst wurde schließlich 1981 von einem Gericht vom
Vorwurf des missbräuchlichen Abschlusses eines millionenschweren
Berater Vertrages entlastet, indem man ihm den Status eines
»Bankers« zuerkannte. Kein Wunder, dass es danach innerhalb
der Organisation der Landesbanken und Sparkassen und von Seiten der
Politik Bestrebungen gab, Sparkassen nicht nur zu fusionieren
(besonders im Rahmen der kommunalen Gebietsneugliederungen), sondern
bei einer bereits faktisch gewonnenen Unabhängigkeit von den
Gewährsträgern auch zu privatisieren.
Am weitesten fortgeschritten ist diese Entwicklung zur
Kommerzialisierung im Bundesland Rhein l and-Pfalz. Mit einer
Änderung des Sparkassengesetzes im Jahre 1998 wurde hier erstmalig
der öffentliche Auftrag der Sparkassen auch formal ad acta gelegt.
War die Sparkasse bisher eine »mündelsichere, dem gemeinen
Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentliches
Rechts«, wurde sie in Rheinland-Pfalz nun zur
»öffentlich-rechtlichen Bank«, was sie
unumschränkt zu allen Bankgeschäften und wohl auch
grundsätzlich zur Gewinnerzielung berechtigt.
Da die Sparkassen aber eine eigenständige öffentliche
Rechtsform besitzen, konnten sie sich bis jetzt noch vor einer
weitgehenden formalen Privatisierung abschirmen, wobei sicherlich auch
die Erhaltung der Pfründe der Kommunalpolitiker eine Rolle
gespielt hat. Im Laufe der Jahre ist aber, wie die Frankfurter
Rundschau bereits 1984 schrieb, durch die »Hintertüre«
an einzelnen Punkten mit der Privatisierung begonnen worden.(1)
... und erste praktische
Privatisierungsschritte durch »stille Beteiligungen«
Nach der Novelle des Kreditwesengesetzes im Jahre 1976 wurden mit Hilfe
der neuen Bestimmungen die ersten Privatisierungsmöglichkeiten
genutzt: Durch Ausgabe von hochverzinslichen nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussscheinen, in Einzelfällen sogar mit
stillen Beteiligungen konnten Gewinne abgeschöpft werden, die laut
(damaligen) Sparkassengesetzen und Salzungen »nicht Hauptzweck
des Geschäfts« waren. Begründet wurde dies mit der
angeblichen Notwendigkeit, zu der (damals noch) alles umfassenden
Gewährsträgerhaftung zusätzliche Einlagen mit
Kapitalhaftung einzuführen.
1990 erschien dann ein Buch über die Entwicklung der Sparkassen
und Genossenschaftsbanken, das sich bereits ausgiebig mit der
Sparkassenprivatisierung befasste.(2) Dort war schon zu lesen,
was ich ab 1998 in der Sparkassensatzung meines heimatlichen
Vogelsbergkreises fand: die Möglichkeit der Aufnahme von privaten
stillen Beteiligungen. Grundlage dafür war das 1993 verabschiedete
hessische Sparkassengesetz, das eine solche Beteiligung bis zu max. 49%
des haftenden Eigenkapitals erlaubte. In der gegenwärtig
gültigen Satzung der Sparkasse Vogelsbergkreis ist sie allerdings
auf max. nur 4,9% begrenzt. Eine solche stille Beteiligung wurde hier
erstmals im Jahresabschluss 2001 mit 0,9 Mio DM in der Bilanz
ausgewiesen.
Die stille Beteiligung spielt auch bei der im Laufe der 1990er Jahre
gegründeten Bankgesellschaft Berlin AG eine große Rolle.
Diese befindet sich nach der Kapitalerhöhung vom 29. August 2001
zu 80,95 % im Besitz des Landes Berlin (zuvor etwa 56,6 %). Sie
gehört außerdem zu 10,85 % der Nord LB, zu 2,27 % dem
Versicherungskonzern Parion (Gothaer Versicherung) und befindet sich zu
5,93 % im Streubesitz. Die Bankgesellschaft ist an der Landesbank als
stille Gesellschafterin mit einem Anteil vun 75,01 % beteiligt. Das
Land Berlin hält unmittelbar einen Anteil von 24,99 % an der
Landesbank, hat aber seine entsprechenden Gewinmmsprüche an die
Bankgesellschafl abgetreten. Damit ist die Bankgesellschaft
wirtschaftlich Alleineigentümerin der Landesbank. Alle Berliner
Sparkassen sind in der Landesbank integriert.
Die Kritik gegen diese Rechtskonstruktion richtete sich zum einen
dagegen, dass die auf öffentliche Interessen verpflichtete
öffentlich-rechtliche Anstalt einer auf Gewinnerzielung
orientierten Aktiengesellschaft und ihrem Weisungsrecht untergeordnet
werden solle. Das sei letztlich verfassungswidrig. Auch werde das
Durcheinander der unterschiedlichen Weisungs- und Kontrollmechanismen
von Anstalt und Aktiengesellschaft sowie der Regelungen von
Beteiligungs- und Interessenwahrungsvertrag dazu führen, dass im
Ergebnis eine wirksame Kontrolle überhaupt nicht
gewährleistet sei.
Wegfall der
Gewährsträgerschaft
Um die Jahrtausendwende (1999/2000) lief das private Bankgewerbe Sturm
gegen die Konkurrenz der öffentlichen Banken und Sparkassen in der
Bundesrepublik Deutschland, die hier ca. 40% der Privatkonten
führen. Es warf den Öffentlichen vor, sie besäßen
durch die Gewährs-trägerhaftung der öffentlichen
Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen ) einen
großen kreditpolitischen Vorteil und würden dadurch den
Wettbewerb zu ihren Gunsten verzerren. Dagegen führten die
Öffentlichen zu ihrer Rechtfertigung ihren gesetzlichen
gemeinnützigen Auftrag, z.B. die Versorgung des ländlichen
Raumes mit Geld und Kredit und die räumliche Begrenzung ihres
Geschäftsbetriebs, ins Feld.
In diesen Streit wurden EU-Gerichte und die EU-Kommission
eingeschaltet. Es folgten Verhandlungen der deutschen Bundesregierung
mit der EU-Kommission. Diese vertrat konsequent ihre europäischen
Wettbewerbsrichtlinien und ging auf keinen Kompromiss ein. Sie stellte
der Bundesregierung praktisch ein Ultimatum. In einem Brief machte sie
klar, dass die Gewährsträgerhaftung der öffentlichen
Hand aus ihrer Sicht den Wettbewerb verzerrt und damit gegen EU-Recht
verstoße. Die Eigentumsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Banken sollten aber nicht infrage gestellt
werden. Es ginge nur darum, »Bedingungen für eine faire
Konkurrenz in Europa zu schaffen«.
Dieser Druck der EU-Behörden war letztlich von Erfolg
gekrönt: Die Bundesregierung gab nach. Sie willigte ein, dass die
Gewährsträgerhaftung ab Mitte 2005 wegfallen wird. In der
Zwischenzeit (bis Ende 2002) ging man - fast unbeachtet von der
Öffentlichkeit - in den Bundesländern daran, die
Sparkassengesetze zwecks Wegfalls der Gewährsträgerhaftung zu
ändern. Alle maßgeblichen Personen, die vorher noch gegen
deren Wegfall (und damit für eine personengesicherte Haftung, also
persönliche Solidarität innerhalb der Kommune) opponiert
hatten, beugten sich jetzt der von den Großbanken in Brüssel
lancierten Forderung nach alleiniger Kapitalhaftung, die natürlich
nur diejenigen begünstigt, die dieses Kapital besitzen. Auch die
hiervon betroffene Gewerkschaft ver.di leistete keinen Widerstand mehr
gegen den Wegfall der Gewährsträgerhaftung, lehnte aber
weitergehende Maßnahmen (z.B. Fusionen) ab.(3)
Bei den entsprechenden Änderungen der Sparkassengesetze in den
deutschen Eandtagen wurden allerdings Bedenken gegen den Wegfall der
Gewährsträgerhaftung laut, die sich vor allem auf die damit
einhergehenden zusätzlichen Kosten für die Sparkassen
bezogen, die von den Kunden getragen werden müssten. So
erklärte u.a. der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister
Bauckhage in der Beratung vor der Beschlussfassung: »Mit der
Abschaffung der Gewährsträgerhaftung und der Umgestaltung der
Anstaltslast ab dem Jahr 2005 wird den öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten der Wind natürlicherweise stärker ins
Gesicht blasen. Der Blick muss jedoch schon jetzt in die Zukunft
gerichtet werden; denn die Zukunft hat bereits begonnen. Nicht erst im
Jahr 2005, wenn die neuen Haftungsregelungen in Kraft treten, sondern
bereits heute verteuert sich die Refinanzierung der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. Das ist keine
Frage.«(4)
Reaktionen: Die Gründung der
»Hamburger Sparkasse AG«
Mit dem 1.1.2003 wurde das Bankgeschäft der Hamburger Sparkasse
(Haspa) in die »Hamburger Sparkasse AG« (Haspa AG)
ausgegliedert, wodurch die erste deutsche Sparkasse mit einer privaten
kommerziellen Rechtsform entstand. Die traditionelle Haspa, die eine
»juristische Person alten hamburgischen Rechts« darstellt,
bleibt nur noch als Holding über drei selbständigen Sparten
bestehen:
- einer Gesellschaft mit dem eigentlichen, dann ausgegliederten
Bankgeschäft, die Haspa AG,
- einer zweiten Gesellschaft mit allen Haspa-Imniobilien und
- einer dritten Gesellschaft, in der Haspa-Töchter und
-Beteiligungen wie die »Neue Leben« oder die LBS Hamburg
zusammengefasst werden.(5)
Die Haspa AG nennt sich »öffentliche Sparkasse des
Privatrechts« und ist zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet«. In ihrer Satzung sind noch alte Sparkassen-Aufgaben,
wie »Förderung des Sparsinns«,
»Vermögensbildung breiter Bevölkerung s kreise«
und »Befriedigung des Kreditbedarfs der örtlichen Wirtschaft
unier besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes« weiter
aufgeführt.
Auf der Bundeskonferenz Finanzdienstleistungcn der ver.di-Gewerk-schaft
in Dortmund im April 2003 wurden Bestrebungen im Saarland bekannt, in
einem neuen Sparkassengesetz die private Rechtsform der AG für
Sparkassen zu ermöglichen.(6)
... und Versuche zum Verkauf von Sparkassen
In verschiedenen Bundesländern gibt es Pläne zu
größeren Fusionen der Sparkassen untereinander, z.T. mit den
Landesbanken. In Hessen existiert bereits ein gemeinsamer Verbund mit
der Landesbank Hessen-Thüringen (HELABA).
Als der Bundsbankpräsident im November 2003 dem Druck der
(ausländischen) privaten Großbanken nachgab und
erklärte, »die Sparkassen sollten sich auch privaten
Anteilseignern öffnen«,7 beschlossen die Stadtvertreter von
Stralsund »ihre Sparkasse« sogar zu verkaufen, um einer
Zwangsfusion mit einer Nachbarsparkasse zu entgehen, die die
Aufsichtsbehörde vornehmen wollte. Es sollte zunächst
geprüft werden, wie das unter Umgehung des
Landessparkassengesetzes möglich gemacht werden kann, z. B. durch
einen Einzelverkauf der Vermögens-teile mit einem so genannten
»Asset«-Vertrag. Dagegen formierte sich jedoch bei der
zuständigen Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern, bei den
Sparkassenverbänden und sogar bei den betroffenen Bürgern
Widerstand, der dazu führte, dass das Vorhaben aufgegeben werden
musste.(8)
Der sächsische Fjnanzminister bot einer Großbank eine
Minderheitsbeteiligung (49%) bei der sich entwickelnden
Sachsen-Finanzgruppe der Sparkassen an, stieß aber auf Ablehnung,
weil dies der Großbank zu wenig Einfluss ermöglichte. Als
die Frankfurter Sparkasse, schon längere Zeit ein Zusammenschluss
von zwei Sparkassen aus freier und städtischer Trägerschaft,
im Frühjahr 2004 in Schwierigkeiten geriet, kamen sogleich - neben
der Fusion mit dem Hessisch-Thüringischen Verbund -
»Privatisierungsoptionen« (Verkauf, AG) ins
Gespräch.(9)
Noch ist der Damm nicht auf breiter Font gebrochen, aber die Versuche
zur auch organisatorischen Privatisierung der Sparkassen werden immer
mächtiger.
Anmerkungen
(1) Laut Frankfurter Rundschau vom
07.11.1984
(2) Vgl. Sparkassen und
Genossenschaftsbanken im Spannungsverhältnis zwischen Moral und
Ökonomie: Strukturelemente, Organisationsgrundsätze und
Geschäftspolitik von Claus Oellerking. Manfred Holzgrabe.
Sparkassenprivatisierung, S. 170-176.
(3) Vgl. Presserniiteilung von ver.di
Sachsen vom 12.11.2001.
(4) Siehe Protokoll des
Rheinland-pfälzischen Landtages - 14. Wahlperiode - 26. Sitzung,
19. Juni 2002, Seite 1728-1735.
(5) Vgl. Hamburger Abendblatt vom
31.12.2002.
(6) Vgl. Neues Deutschland vom
14.4.2003.
(7) Vgl. FR vom 21.11.2003.
(8) Vgl. Financial Times Deutschland
vom 17.03.2004.
(9) Vgl. FR vom 05.04.2004.
Literatur und Links
Informationen und weitere Materialien
unter http://www.meinepolitik.de/privaspk.htm
(1)
http://www.meinepolitik.de/prispaka.htm
(2)
http://www.meinepolitik.de/eurspk2.htm
(3)
http://www.meinepolitik.de/auspkges.htm
(4)
http://www.meinepolitik.de/auspksat.htm
(5)
http://www.meinepolitik.de/verdisac.htm
(6)
http://www.meinepolitik.de/hasphama.htm
(7)
http://www.meinepolitik.de/verdspk.htm
(8)
http://www.meinepolitik.de/eurospk.htm
(9)
http://www.meinepolitik.de/spkableh.htrn
(10)
http://www.meinepolitik.de/fraspa2.htm