Zusammenfassung des Rechtsgutachtens
von Prof. Dr. Friedrich Schoch im Auftrag des Bundespräsidenten zum Thema
„Vereinbarkeit des Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung mit Art. 87d GG“
Aufbau des Dokumentes
Das
Dokument umfasst insgesamt 5 Kapitel:
1.
Kapitalprivatisierung
der Deutschen Flugsicherung
2.
Zulässigkeit
der Kapitalprivatisierung nach Art. 87d Abs. 1 GG
3.
Staatliche
Gewährleistungsverantwortung bei einer Kapitalprivatisierung der Flugsicherung
4.
Eurorechtliche
Determinanten für die Organisation der Flugsicherung
5.
Gesamtergebnis
Bei den Textabschnitte in Kursiv handelt es sich um Kommentare des Autors.
Im Einzelnen
zu 1
Im Kapitel 1 werden die Entscheidungen der verschiedenen
Organe erläutert, die Ziele einer Neuregelung aus der Sicht des Gesetzgebers
dargestellt, die Flugsicherung als hoheitlichen Aufgabe näher betrachtet und
die daraus resultierende verfassungsrechtliche Problematik verdeutlicht.
Kernsätze in Kapitel 1
1. S. 5, letzter Satz oberer Abschnitt „Unabhängig hiervon ist das Gesetz juristisch in
erster Linie durch das Europarecht veranlasst (a); politisch wurde der danach
bestehende Anpassungsbedarf zum Anlass genommen, um weiter reichende
ökonomische Ziele zu verwirklichen (b).
Mit anderen Worten: Kapitalprivatisierung
ist Trittbrettfahrer des europäischen Anpassungsbedarfs.
2. S. 8, erster Abschnitt „Sie (die Kapitalprivatisierung) beruht weder
auf einer verfassungsrechtlichen Vorgabe….. noch auf einer Verpflichtung des
EG-Rechts. Die SES-Verordnungen schreiben dem nationalen Recht nur die erwähnte
Trennung von Aufsichtsaufgaben und operativen Aufgaben zwingend vor, enthalten
sich jedoch wettbewerbsrechtlicher Direktiven….. “
Mit anderen Worten: Es gibt keinen
rechtlichen Zwang für eine Kapital-Privatisierung. Sie schafft auch keinen Wettbewerb.
Warum dann das Ganze?
- S. 10, erster Satz
neues Kapitel „In Bezug auf die rechtliche Qualifizierung der
Flugsicherung besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass es sich dabei um
eine sonderpolizeiliche Aufgabe handelt.“
Daraus lässt sich ableiten, dass die
Kapitalprivatisierung der Flugsicherung ähnlich gravierend wäre, wie die
Kapitalprivatisierung der Polizei
- S. 22, dritter
Abschnitt „Die politische Zielwetzung der Kapitalprivatisierung der
DFS-GmbH könnte auch der Grund dafür sein, dass die Darlegungen des
Bundeskanzleramtes zu den Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzeswerks dort enden, wo die eigentlichen verfassungsrechtlichen
Probleme erst beginnen.
Böse Schelte in Richtung
Bundeskanzleramt: Die Hausaufgaben wurden nicht gemacht
- S. 22, vierter
Abschnitt „Bemerkenswert für den Stellenwert des Verfassungsrechts im
(bisherigen) Gesetzgebungsverfahren ist auch die Haltung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegenüber den
massiven verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesrechnungshofes….Der
Präsident des Bundesrechnungshofes hatte in seiner Funktion als
Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in einer
detaillierten Stellungnahme dargelegt, dass die .… Durchgriffs- und
Einwirkungsrechte … nicht ausreichen, um den Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG
geforderten Bundeswillen durchzusetzen. Das Verkehrsministerium hat darauf
… mit der Äußerung reagiert, die Auffassung des BWV sei „nicht
nachvollziehbar“.
Harte Ohrfeige gegen das BMVBS. Abschreiben
lohnt sich halt wirklich nicht. Die Formulierung entstammt wörtlich den
Kommentaren der DFS zum Schreiben des BWV.
zu 2
Im
Kapitel 2 wird auf verschiedene Modelle einer Privatisierung eingegangen und
viel Aufwand für die Auslegung des 87d GG betrieben. Hr. Professor Schoch kommt
zu der Auffassung, dass sich der Artikel in seinen beiden Sätzen (zum einen
bundeseigene Verwaltung und zum anderen privatrechtliche Organisation) selbst
widerspricht. Legt man den Schwerpunkt auf Satz 1 (bundeseigene Verwaltung) dann
war die Organisationsprivatisierung bereits problematisch und eine
Kapitalprivatisierung ist undenkbar. Legt man den Schwerpunkt auf Absatz 2,
dann wäre eine Kapitalprivatisierung unter bestimmten Voraussetzungen
(jederzeitige Durchgriff des Bundeswillens) möglich.
Kernsätze in Kapitel 2
- S. 28, unten, S 29 oben: „“Bundeseigene Verwaltung“
meint ….die Gesetzesausführung durch Organisationseinheiten des Bundes
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. durch eigene Verwaltungsbehörden
des Bundes….. Danach wäre nicht einmal die Organisationsprivatisierung
zulässig.“
Das dürfte ein klares Wort an alle
sein, die eine bundeseigene Verwaltung in privatrechtliche Organisationen
umwandeln möchten.
- S. 29, letzter Abschnitt „Es ist offensichtlich, dass
Art. 87d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG, jeweils isoliert verstanden,
miteinander nicht vereinbar sind. Eine bundeseigene Luftverkehrsverwaltung
…. in einer privatrechtlichen Organisationsform …. gibt es nach geltenden
Verfassungsrecht nicht.“
Die Formulierung im Art. 87d ist
somit reichlich ungeschickt gewählt.
- S. 41, oben: „Im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der
Flugsicherung ist verschiedentlich versucht worden, der vorstehend
dokumentierten Entstehungsgeschichte des Art.87d Abs. 1 Satz 2 GG durch
selektive Wahrnehmung von Einzelelementen des Entstehungsprozesses einen
zum Teil abweichenden Bedeutungsgehalt zuzuschreiben. Diesen Versuchen ist
– bei allem Respekt vor den gesetzgebenden Verfassungsorganen und den
Bundesministerien – ebenso entschieden wie offen entgegenzutreten.“
Klatsche an Abgeordnete und
Ministerium: Man könnte auch sagen, es wurde der Versuch der
Geschichtsverfälschung unternommen
- S. 47, vierter Abschnitt: „Eine Ausrichtung der
Flugsicherung an privatwirtschaftlichen Zielen (z. B. Rentabilitätsinteressen)
ist im Unterschied zu …… (Bahn und
Post) unzulässig. Das Europäische Recht hat in diesem Punkt ….. die
Ausübung von Hoheitsbefugnissen bei der Flugsicherung hervorgehoben und
den wirtschaftlichen Charakter für vernachlässigenswert eingestuft,…..“
Zukünftig kann sich keiner mehr
hinter europäischem Recht, wenn er einen Verkauf fordert.
- S. 48, (Zwischenergebnis): “Bei strikter Orientierung an
der Entstehungsgeschichte des Art. 87d Abs. 1 Satz 2 GG und strenger
Beachtung der Verfassungssystematik erlaubt die Verfassungsvorschrift
lediglich eine Organisationsprivatisierung der Flugsicherung. Jede
weitergehende Privatisierungsmaßnahme ist verfassungsrechtlich danach
unzulässig. Das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung ist
demzufolge……verfassungswidrig“.
„Wird die Entstehungsgeschichte des ….nur indizielle Bedeutung
beigemessen, der Verfassungssystematik lediglich eine gewisse
Rahmenfunktion zuerkannt und stärker auf Sinn und Zweck der
Verfassungsvorschrift abgestellt, ist ein über die Kapitalprivatisierung
zu schaffendes gemischtwirtschaftliches Unternehmen zulässig, sofern der
verfassungsrechtlich notwendige Einfluss des Bundes auf das Unternehmen
gewährleistet ist.“
„Die nachfolgende Untersuchung geht zu Gunsten des Bundesgesetzgebers davon
aus, dass das „Ob“ einer Kapitalprivatisierung der Flugsicherung –
entgegen der zitierten …Rechtsauffassung …. nicht ausgeschlossen ist.
Sollte zum „Wieweit“ der Privatisierung allerdings ebenfalls ein negatives
Ergebnis erzielt werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden,
welcher Rechtsauffassung zur Deutung …. letztlich zu folgen ist.
Es gibt also 2
Auslegungsmöglichkeiten des Artikel 87d. Bei enger Auslegung ist das
Gesetz auf alle Fälle verfassungswidrig, bei einer weiteren Auslegung
müssen die Durchgriffsrechte weiter untersucht werden. Kommt man auch hier
zu einem negativen Ergebnis, braucht man sich über die
Auslegungsalternativen keine Gedanken mehr zu machen.
zu 3
Kapitel 3
beschäftigt sich ausführlich mit der staatlichen Gewährleistungsverantwortung
bei der Kapitalprivatisierung der Flugsicherung und damit, ob diese durch die
vorgesehenen Maßnahmen im Gesetz abgedeckt werden. Im Ergebnis werden die
eingeplanten Ingerenzrechte des Bundes alle als nicht ausreichend betrachtet.
Kernsätze in Kapitel 3
- S 50, oben: „Bei der Ermittlung des hierfür (gemeint sind die Steuerungs- und Kontrollrechte des Bundes)
erforderlichen rechtlichen Niveaus dürfen keine Illusionen bestehen. Im
Vergleich zu den Ingerenzmöglichkeiten bei der bundeseigenen Verwaltung
führt die Einschaltung eines Privatrechtssubjekts in die Aufgabenerfüllung
unweigerlich zu staatlichen Steuerungs- und Kontrollverlusten;…..
Schmusekurs mit dem BMVBS wird
schnell enden, wenn der Verkauf erst einmal vorgenommen worden ist
- S 50, unten: „Das in Art. 20 Abs1 und 2 GG verankerte
Demokratiegebot verlangt einen Ausgleich für den Verlust unmittelbarer
parlamentarischer Kontrolle, der mit der Übertragung der
Aufgabenwahrnehmung auf ein Privatrechtssubjekt verbunden ist.
Ob diese Vorgabe bei den zahlreichen
Privatisierung in den vergangenen Jahren immer eingehalten wurde, wage ich
stark zu bezweifeln.
- S 54, ab Seitenmitte: Dass öffentliches Recht und Privatrecht aufeinander abgestimmt
werden müssen, um wirksame Steuerung und Kontrolle zu gewährleisten „zeigt
bereits ein Blick auf die Diskussion um die Einhaltung der
verfassungsrechtlichen Standards bei der bestehenden, im Alleineigentum
des Bundes stehenden DFS-GmbH. Verbreiteter Auffassung nach ist die
geltende Gesetzeslage durch die Verbindung des Mangels gesellschaftsrechtlicher
Ingerenzrechte mit unzureichenden Aufsichtsbefugnissen des Bundes verknüpft.
Wenn aber schon die jetzige gesetzliche Ausgestaltung der
Organisationsprivatisierung der DFS-GmbH eine derartige
verfassungsrechtliche Kritik hervorruft, muss die im Privatisierungsgrad
viel weiterreichende Kapitalprivatisierung der DFS-GmbH besonders
sorgfältig daraufhin untersucht werden, ob das … vorgesehen Modell die
verfassungsrechtlich geforderten ….Ingerenzmöglichkeiten überhaupt erlaubt.“
Wer den Alltag in der DFS kennt,
weiß, dass der Bund schon heute nicht mehr das Sagen hat, sondern zum
Befehlsempfänger der DFS GmbH degradiert ist.
- zum Thema: „Effiziensverlust (Kritik
Monopolkommission)“
S 56, letzter Abschnitt: Kritik
berechtigt, aber: ‚“’Verfassungsrechtlich durchschlagend ist die
Kritik allerdings nicht.“
- zum Thema: „Unabhängigkeit Aufsichtsbehörde
Flugsicherungsorganisation (Kritik Monopolkommission)“
S 58, oben: Es können „keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
- zum Thema: „Unterbeauftragung eines Dritten durch den
Beliehenen
(Kritik BWV)“
S. 59, zweiter Abschnitt: „Dies sind gewichtige verfassungsrechtliche Einwände,
letztlich durchschlagend sind sie aber nicht.“
- zum Thema: „Verlagerung der DFS-Hauptbetriebsstätte
in das Ausland“
S. 60, dritter Abschnitt und unten: „….dass die Grundsatzregelung eine
Verpflichtung zum ‚“Inlandssitz“ nur für die Dauer von 20 Jahren
festschreibt.“
„Art. 87d Abs 1 GG ist indessen nicht eine Art „Zeitgesetz“. Kann sich die
DFS-GmbH nach Ablauf von 20 Jahren den Ingerenzrechten des Bundes
entziehen, kann der Staat seine Gewährleistungsverantwortung nicht mehr in
dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße wirksam wahrnehmen. Das aber führt
zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.“
- zum Thema: „Rückholoptionen des Bundes“
S. 62, unten:
„Die Rückholoptionen des Bundes nach …. sind insgesamt so schwache
Ingerenzrechte, dass sie keinen verfassungsrechtlich entscheidenden
Beitrag zur notwendigen Stabilisierung der Gewährleistungsverantwortung
des Bundes zu leisten vermögen.“
- zum Thema: „Bedeutung des Gesellschaftsrechts“
S. 63, zweiter Abschnitt: „Das
deutsche Gesellschaftsrecht dient in erster Linie dem Schutz des
Unternehmens. Es hat einen rechtsnormativen Selbststand und steht daher
nicht etwa zur „Disposition“ des Verwaltungsrechts, ……. Es ist deshalb
juristisch nicht zutreffend, wenn gesagt wird, im Flugsicherungsgesetz
vorgesehene öffentlichrechtliche Befugnisse gegenüber dem Beliehenen
könnten „die im Zuge der Kapitalprivatisierung sicherlich reduzierten
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten … mehr als kompensieren.“
Das bedeutet wohl, dass die
Ingerenzrechte nur dann greifen, wenn Sie dem Gesellschaftsrecht nicht
entgegenstehen.
- zum Thema „Abberufung der Geschäftsführung“
S 66, dritter Abschnitt u. S. 67: „Nur wenn der
Bund als Alleingesellschafter oder als Mehrheitseigner der GmbH auftritt,
verfügt er über die verfassungsrechtlich geforderten operativen
Einwirkungsmöglichkeiten…. Sogar wenn die öffentliche Sicherheit seitens
der Geschäftsführung der GmbH „erheblich gefährdet“ wird, kann die
sofortige Abberufung vom Bund lediglich „verlangt“….. nicht aber selbst
herbeigeführt werden.“
- zum Thema „Sperrminorität“
S 67, zweiter Abschnitt: „Einer deutlichen Fehleinschätzung im
Gesetzgebungsverfahren unterlag die gesellschaftsrechtliche Bedeutung
einer Sperrminorität des Bundes… Noch in der Sitzung des
BT-Rechtsausschusses….. wurde ausweislich des Protokolls seitens des BMJ
die Auffassung vertreten, dass eine solche (gemeint sind 25,1 %) „auch Einfluss auf das operative
Geschäft der beliehenen Flugsicherung habe. Rechtlich zutreffend ist das
nicht.“
Kaum zu glauben, dass solche offensichtlich falsche Aussagen im
Rechtsausschuss des BT geäußert werden.
- zum Thema „Minderung des Bundeseinflusses durch
Mitbestimmung“
S. 69, vierter Abschnitt: „In einer mitbestimmten
Flugsicherungs-GmbH entscheiden nicht die Gesellschafter über die
Geschäftsführung, sondern hierüber befindet der Aufsichtsrat. …. Selbst
bei einer im Alleineigentum des Bundes stehenden Flugsicherungs-GmbH
erfährt die Durchsetzbarkeit des Gesellschafterwillens empfindliche
Einschränkungen und die verfassungsrechtlich geforderte jederzeitige
Durchsetzbarkeit des Bundeswillens „wie in einer bundeseigenen Behörde“
ist nicht mehr garantiert:…“
Somit wäre die
Organisationsprivatisierung auch angreifbar.
- zum Thema „Befristung der Bundesbeteiligung an der
DFS-GmbH
S. 72, zweiter Abschnitt: „Nach Ablauf des Übergangwszeitraum besteht im
Flugsicherungsgesetz keine Vorkehrung für eine obligatorische
Bundesbeteiligung an der DFS-GmbH. …..;der Bund hätte in diesem Fall jeden
gesellschaftsrechtlichen Einfluss innerhalb der DFS-GmbH verloren.
zu 4
Kapital 4
beschäftigt sich damit, ob EG-Recht dem Ergebnis des Gutachtens entgegensteht.
Kernsätze in Kapitel 4
- zum Thema „SES-Verordnungen“
S. 75, dritter Abschnitt: “Weitere organisatorische Vorgaben enthalten die
SES-Verordnungen nicht. Die Organisationsstruktur der
Flugsicherungsdienste bleibt unberührt, so dass die EG-Mitgliedstaaten
hierüber autonom zu entscheiden haben. …. Die Bindungen des Art. 87d Abs 1
GG gelten demnach uneingeschränkt. Das Europarecht nimmt insoweit keine
Einschränkung vor. Damit bleibt es bei der Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung.
zu 5
Gesamtergebnis
Kernsätze in Kapitel 5
„Jeder
einzelnen der genannten Rechtsfehler begründet schon für sich die
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung. In Ihrer
Summe bewirken sie, dass das Gesetz die Anforderungen des Art. 87d Abs.1 GG
weit verfehlt. Das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung ist nicht im Sinne
des Art. 82 Abs 1 Satz 1 GG nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande
gekommen.“