VEREINBARUNG
zwischen dem Wetteraukreis und dem Vogelsbergkreis
über die Bildung der „Sparkasse Oberhessen" im Wege
der Vereinigung der Sparkasse Wetterau mit der Sparkasse Vogelsbergkreis
Präambel
Auf der Grundlage des Hessischen Sparkassengesetzes (HSpG) in der ab dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung schließen der Wetteraukreis - Träger der Sparkasse Wetterau - sowie der Vogelsbergkreis - Träger der Sparkasse Vogelsbergkreis - (nachfolgend gemeinsam auch „Träger" genannt) in der Absicht, dadurch ein modernes, wettbewerbsstarkes Finanzinstitut entstehen zu lassen, das im Sinne der Kunden, der Mitarbeiter und der beiden Landkreise auf die zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet sein wird, die nachfolgende
VEREINBARUNG:
§ 1 Vereinigung, Name, Sitz
(1) Die Sparkasse Wetterau und die Sparkasse Vogelsbergkreis werden
mit Wirkung zum 1. Januar 2006 vereinigt.
(2) Die Vereinigung erfolgt im Wege der Aufnahme der Sparkasse Vogelsbergkreis
durch die Sparkasse Wetterau gemäß § 17 Abs. l Satz l Nr.
l HSpG.
(3) Die Sparkasse führt den Namen „Sparkasse Oberhessen" und hat
ihren Sitz in Friedberg. Aisfeld, Lauterbach und Nidda bleiben Hauptniederlassungen
des Instituts.
§ 2 Trägerschaft, Überschussverteilung
(1) Träger der Sparkasse im Sinne des Hessischen Sparkassengesetzes
(HSpG) sind gemeinschaftlich der Wetteraukreis und der Vogelsbergkreis
(Gemeinschaftssparkasse).
(2) Ausschüttungen nach § 16 Abs. 3 HSpG sowie das nach §
19 HSpG bei einer Auflösung der Sparkasse verbleibende Vermögen
fließen zu 74 v.H. dem Wetteraukreis und zu 26 v.H. dem Vogelsbergkreis
zu und sind für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke
im Gebiet des jeweiligen Trägers zu verwenden.
§ 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht ab dem 1. April 2006 aus:
1. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
2. acht weiteren sachkundigen Mitgliedern und
3. fünf Bediensteten der Sparkasse.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist bis zum Ablauf des 31.12.2006
der Landrat des Wetteraukreises. Ihm folgt für das Jahr 2007 der Landrat
des Vogelsbergkreises im Vorsitz. Für die Zeit ab dem 01.01.2008 gilt
dauerhaft folgende Regelung: Der Vorsitz liegt für jeweils drei Jahre
zunächst bei dem Landrat des Wetteraukreises und wechselt sodann für
jeweils zwei Jahre zu dem Landrat des Vogelsbergkreises. Derjenige der
beiden Landräte, der den Vorsitz nicht innehat, ist jeweils stellvertretender
Verwaltungsratsvorsitzender.
(3) Von den weiteren sachkundigen Mitgliedern nach Abs. l Nr. 2 werden
gewählt
(a) aus dem Kreis der zum Kreistag des Wetteraukreises wählbaren Personen
1. vier vom Kreistag des Wetteraukreises und
2. zwei vom Kreisausschuss des Wetteraukreises auf Vorschlag seines
Vorsitzenden;
(b) aus dem Kreis der zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbaren Personen
1. eine vom Kreistag des Vogelsbergkreises und
2. eine vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises auf Vorschlag seines
Vorsitzenden.
(c) Von den gemäß Buchst, (a) zu wählenden Mitgliedern können höchstens zwei dem Kreistag und darf keines dem Kreisausschuss des Wetteraukreises angehören. Die gemäß Buchst, (b) zu wählenden Mitglieder können beide dem Kreistag und eines von ihnen dem Kreisausschuss des Vogelsbergkreises angehören.
(4) Für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bis zum 31. März 2006 (Ablauf der derzeitigen Wahlperiode der Kreistage der Träger) gilt Folgendes:
(a) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Landrat des Wetteraukreises als Vorsitzenden,
2. dem Landrat des Vogelsbergkreises als stellvertretenden Vorsitzenden,
3. 18 weiteren sachkundigen Mitgliedern,
4. 10 Bediensteten der Sparkasse.
(b) Dem Verwaltungsrat gehören die Mitglieder des Verwaltungsrates der bisherigen Sparkasse Wetterau als weitere sachkundige Mitglieder nach Buchst, (a) Nr. 3 und als Bedienstete nach Buchst, (a) Nr. 4 an.
(c) In den Verwaltungsrat sind nach Buchst, (a) Nr. 3 ergänzend aus dem Kreis der zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbaren Personen für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu wählen:
1. fünf Mitglieder vom Kreistag des Vogelsbergkreises sowie
2. vier Mitglieder vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises auf Vorschlag
seines Vorsitzenden.
(d) Die wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse wählen nach Buchst (a) Nr. 4 für die Dauer der laufenden Wahlperiode ergänzend fünf Bedienstete, die zu den bisherigen Bediensteten der Sparkasse Vogelsbergkreis gehören.
§ 4 Zusammensetzung des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss der Sparkasse besteht ab dem 1. April 2006 aus
(a) dem jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden,
(b) dem jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates
sowie
(c) drei vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Verwaltungsratsmitgliedern,
von denen zwei zum Kreistag des Wetteraukreises und eines zum Kreistag
des Vogelsbergkreis wählbar sein sollen.
(2) Für die Zusammensetzung des Kreditausschusses bis zum 31. März 2006 gilt Abs. l mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kreditausschuss der bisherigen Sparkasse Wetterau ergänzt wird um
(a) den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie
(b) ein von dem gem. § 3 Abs. 4 ergänzten Verwaltungsrat
zu bestimmendes weiteres Mitglied, das zum Kreistag des Vogelsbergkreises
wählbar ist.
§ 5 Zusammensetzung des Vorstandes
Hinsichtlich des gemäß § 8 Abs. 4 Satz l HSpG von den Kreisausschüssen der Träger auszuübenden Vorschlagsrechts für die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreter mit Sitz und Stimme und für die Berufung des Vorstandsvorsitzenden durch den Verwaltungsrat wird für künftige Fälle Folgendes vereinbart:
(a) Die Vorschlagsrechte sollen einvernehmlich ausgeübt werden.
(b) Ist eine Verständigung im Einzelfall nicht möglich, so
soll hinsichtlich eines Vorstandsmitgliedes dem Vorschlag des Kreisausschusses
des Vogelsbergkreises, im Übrigen dem Vorschlag des Kreisausschusses
des Wetteraukreises gefolgt werden. Vorstandsmitglieder, die vor ihrer
Tätigkeit für die Sparkasse Oberhessen bereits dem Vorstand der
Sparkassen Wetterau oder Vogelsbergkreis angehört haben, werden angerechnet.
§ 6 Beirat
(1) Zur sachverständigen Beratung der Sparkasse bei der Wahrnehmung
ihrer Geschäfte und zur Förderung der Kontakte mit ihren Kunden
soll ein Beirat gebildet werden können.
(2) Für einen Beirat soll gelten, dass die Beiratsmitglieder im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates durch den Vorstand berufen werden. In gleicher Weise
soll der Vorstand eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen
und dabei auch den Beiratsvorsitz sowie die Aufwandsentschädigung
der Beiratsmitglieder regeln können.
§ 7 Rechtsverhältnisse im Übrigen
Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse Oberhessen im Übrigen
sollen - unter Einbeziehung der in den §§1-4 getroffenen Regelungen
- wie aus der dieser Vereinbarung als Anlage l beigefügten Satzung
ersichtlich geregelt werden. Zukünftige Änderungen der Satzung
bedürfen der übereinstimmenden Beschlussfassung der Kreistage
beider Träger.
Weitere Bestimmungen
§ 8 Sparkassenstiftungen
Die Sparkasse Wetterau hat zwei Stiftungen errichtet und dotiert, die in ihrem Geschäftsgebiet gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Träger begrüßen es, dass
• die Organe der Stiftungen die Absicht bekunden, sie zusammenzuführen
und dabei das Fördergebiet auf den Vogelsbergkreis auszuweiten und
• die Organe der Sparkasse Vogelsbergkreis beabsichtigen, noch vor
der Vereinigung der Sparkassen eine Zustiftung hierzu zu leisten.
Die Träger sehen diese Maßnahmen in einem Gesamtkontext mit der Vereinigung der Sparkassen.
Anlage