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Entwurf Stand 16.6.2005

Satzung der Sparkasse Oberhessen

Inhaltsübersicht

A. Allgemeine Bestimmungen

§  l Trägerschaft und Haftung
§ 2 Aufgaben

B. Sparkassengeschäfte

I. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital

§ 3 Spareinlagen
§ 4 Sonstige Einlagen
§ 5 Sparkassenschuldverschreibungen
§ 6 Kreditaufnahmen
§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

II Anlagen

§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 9 Grundsätze für das Kreditgeschäft
§ 10 Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte
§ 11 Personalkredit
§ 12 Körperschaftskredit
§ 13 Auslandskredit
§ 14 Anlage in Wertpapieren
§ 15 Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds
§ 16 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln
§ 17 Anlage in Grundstücken
§ 18 Anlage in Beteiligungen

III. Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

§ 19 Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte
§ 20 Derivative Finanzprodukte

IV. Vertrieb von Verbundprodukten

§ 21 Vertrieb von Verbundprodukten

V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22 Einrechnun^anderer Anlagen die Kredithöchstgrenzen
§ 23 Fremd Währungsgeschäfte § 24 Ausnahmegenehmigungen

C. Verfassung und Verwaltung

§ 25 Organe
§ 26 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 27 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 28 Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 29 Kreditausschuss
§ 30 Sonstige Ausschüsse
§ 31 unbelegt
§ 32 unbelegt
§ 33 unbelegt
§ 34 Vorstand
§ 35 Rechtsverhältnisse der Sparkassenbediensteten
§ 36 Amtsverschwiegenheit
§ 37 Vertretung
§ 38 Prüfungen
§ 39 Jahresabschluss
§ 40 Satzungsänderungen
§ 41 Auflösung
§ 42 Bekanntmachungen der Sparkasse
§ 43 Bekanntmachung der Satzung

D. Übergangsbestimmungen

§ 44 Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005
§ 44a Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
§ 44b Übergangsregelung für den Kreditausschuss

§ 45 Inkrafttreten der Satzung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Trägerschaft und Haftung

(1) Die Sparkasse des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises mit dem Sitz in Friedberg hat den Namen „Sparkasse Oberhessen". Sie führt ein Siegel mit dieser Bezeichnung, den Wappen des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises sowie dem Sparkassensignet. Ihr Geschäftsgebiet ist das Gebiet des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises.
(2) Die Sparkasse ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Träger sind der Wetteraukreis und der Vogelsbergkreis. Die Anstaltslast wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt. Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(4) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(5) Die Sparkasse kann Zweigstellen errichten.
(6) Die Sparkasse ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen in ihrem Geschäftsgebiet geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben.
(2) Die Sparkasse hat das Sparen und die übrigen Formen der Vermögensbildung zu fördern und dient der Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Die Sparkasse arbeitet mit den Verbundunternehmen der ZFinanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
(4) Die Geschäfte werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

B. Sparkassengeschäfte

I. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital

§ 3 Spareinlagen

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Büro an.
(2) Mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Ein- oder Rückzahlung auf dem Sparkonto bewirkt wurde, kann die Verzinsung der Spareinlage eingestellt werden. Nach Ablauf eines weiteren Zeitraumes von fünf Jahren, innerhalb dessen die Sparurkunde nicht vorgelegt wurde, verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist durch dreimonatigen Aushang im Kassenraum darauf hinzuweisen, dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrücklage zugeführt werden kann.

§ 4 Sonstige Einlagen

(1) Die Sparkasse kann sonstige Einlagen annehmen.
(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn:

1. der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4. der Sparkasse aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.

§ 5 Sparkassenschuldverschreibungen

Die Sparkasse kann Schuldverschreibungen als Namens-, Order- und Inhaberpapiere ausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeit mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.

§ 6 Kreditaufnahmen

Die Sparkasse kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahme soll in der Regel bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale sowie deren Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.

§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte

(1) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Gesetzes für das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
(2) Der Sparkasse ist nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes gestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine können in Zusammenarbeit mit der Landesbank zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse eingeführt werden.
(4) Der Vorstand regelt nach Zulassung der Kontingente durch den Verwaltungsrat das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten und der Genussrechte (insbesondere Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung).
(5) Geschäfte nach Abs. l und Abs. 2 Satz l mit anderen Sparkassen sind nicht zulässig.

II Anlagen

§ 8 Zulässige Geschäfte

(1) Die Mittel der Sparkasse dürfen angelegt werden:

1. in Krediten,
2. in Wertpapieren,
3. in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,
4. in Grundstücken,
5. in Beteiligungen.

(2) Bemessungsgrundlage der Anlagehöchstgrenzen und der für Anlagen bestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital der Sparkasse nach § 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGB1. I S. 2518 ff).

§ 9 Grundsätze für das Kreditgeschäft

(1) Kredite im Sinne der Satzung sind Gelddarlehen aller Art, übernommene
Darlehensforderungen, erworbene Entgeltforderungen und Verpflichtungen aus

l. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
2. Wechseln,
3. Akkreditiven.

(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, die im Geschäftsgebiet der Sparkasse ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Niederlassung oder eine sonstige wirtschaftliche oder berufliche Anknüpfung haben. Beim Realkredit genügt in der Regel die Lage des beliehenen Grundstücks im Geschäftsgebiet der Sparkasse.
(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes über die Bildung von Kreditnehmereinheiten in der jeweiligen Fassung.

§ 10 Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte

Die Sparkasse gewährt Darlehen gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe der von der obersten Aufsichtsbehörde erlassenen Beleihungsgrundsätze.

§ 11 Personalkredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten. Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, der nach bankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.
(2) Die Sparkasse kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.
(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkredit nicht mehr als 25 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für die Anrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf die Personalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.

§ 12 Körperschaftskredit

(1) Die Sparkasse gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, den Bund und die Länder sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Sparkasse kann Kredite auch an andere Kreditnehmer gewähren, soweit eine in Abs. l genannte Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut die Mithaftung übernimmt.

§ 13 Auslandskredit

(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz oder gewerblicher Niederlassung innerhalb eines Mitgliedsstaates der OECD können gewährt werden

1. bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sparkasse zu einem Kunden oder
2. im Verbund mit der Landesbank oder
3. als inländischer Realkredit.

Kredite nach Satz l Nr. l und 2 an einen Kreditnehmer dürfen 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Sonstige Auslandskredite an einen Kreditnehmer können bis zu 3 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

§ 14 Anlage in Wertpapieren

Die Sparkasse kann für eigene Rechnung erwerben:

1. Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 des Kreditwesengesetzes (Grundsatz I) höchstens mit 20 v.H. risikogewichtet werden;
2. Schuldverschreibungen sonstiger inländischer Emittenten bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 v.H. der Bemessungsgrundlage;
3. Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD haben, an einer Börse in diesem Raum zum Handel zugelassen sind und die nach § 10 des Kreditwesengesetzes (Grundsatz I) höchstens mit 20 v.H. risikogewichtet werden, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 v.H. der Bemessungsgrundlage;
4. Schuldverschreibungen sonstiger Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage;
5. Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften, die nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften oder dem Auslandsinvestmentgesetz zugelassen sind, bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage; die Anteilscheine sind nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes anzurechnen;
6. Aktien und Genussrechte von Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der OECD bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 30 v.H. der Bemessungsgrundlage; die Anlage in Aktien einer Gesellschaft darf 5 v.H. des Nominalkapitals der Gesellschaft und 3 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten;
7. sonstige Wertpapiere bis zu einein Gesamtbetrag in Höhe von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage;
8. Anteilscheine an geschlossenen Immobilienfonds mit inländischen Objekten in haftungsbeschränkter Form bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage.

§ 15 Geschäftsbesorgung; Wertpapier-Spezialfonds

(1) Die Sparkasse kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertrag zur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertrag muss die grundsätzliche Anwendung der für die Sparkasse geltenden Anlagevorschriften vorsehen.
(2) Die Sparkasse kann in Zusammenarbeit mit der Landesbank oder der Deutschen Kapitalanlagegesellschaft mbH Anlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. l Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Anlagen nach Abs. l und 2 können insgesamt bis zu 30 v.H. der Bemessungsgrundlage in Werten und derivativen Finanzprodukten, die das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zulässt, vorgenommen werden; der Erwerb von Wertpapieren nach § 14 Nr. l ist nicht anzurechnen.
(4) Der Gesamtbetrag nach Abs. l und 2 darf 40 v.H. des Wertpapierbestandes nicht übersteigen.

§ 16 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln

(1) Die Sparkasse kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat der OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei der Landesbank, im Übrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen erfolgen.
(2) Die Sparkasse kann Bausparverträge mit der Landesbank (Landesbausparkasse) abschließen.
(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln (insbesondere Schatzwechsel, Schatzanweisungen, Geldmarktwechsel) ist zulässig.

§ 17 Anlage in Grundstücken

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die

1. ganz oder teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb oder
2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
3. zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden.

§ 18 Anlage in Beteiligungen

(1) Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts sind zulässig, wenn das Unternehmen, an dem sich die Sparkasse beteiligt, der technischen Abwicklung von Geschäften der Sparkasse d^ent oder Grundstücke oder dem Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienende Sachanlagen hält, und die Beteiligung 3 v.H. der Bemessungsgrundlage im Einzelfall nicht übersteigt. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die für die Sparkasse geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrecht einschließlich der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einzuräumen.
(2) Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen und an Wohnungsbauunternehmen sind zulässig. Die Beteiligung an Wohnungsbauunternehmen darf im Einzelfall den Betrag von 60.000 Euro einschließlich etwaiger Haftsummenanteile nicht übersteigen.
(3) Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen, die Aufgaben der Träger erfüllen, sind in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung wirtschaftsfördernden Zwecken dient und die Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung mit den Aufgaben der Sparkasse nach § 2 dieser Satzung vereinbar ist. Die Beteiligung einschließlich Nachschuss- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf im Einzelfall l v.T. der Bemessungsgrundlage und 26 v.H. des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Der Wert aller Beteiligungen darf 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(4) Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung im Geschäftsgebiet der Sparkasse sind nach Maßgabe kaufmännischer Grundsätze und in haftungsbeschränkender Form zulässig, wenn sie einschließlich Nachschuss- und Kostenübernahmeverpflichtungen im Einzelfall l v.H. der Bemessungsgrundlage und 26 v.H. des Nominalkapitals des Unternehmens oder der Einrichtung nicht übersteigen. Beteiligungen nach Satz l sind nicht gestattet, wenn sich das Unternehmen auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie ein Verbundunternehmen der ZFinanzgruppe Hessen-Thüringen.
(5) Beteiligungen im Sinne der Absätze l bis 4 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.
(6) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen nach Abs. 3 und 4 dürfen im Einzelfall zusammen 7,5 % v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

III. Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

§ 19 Dienstleistungsgeschäfte und sonstige Geschäfte

Die Sparkasse kann alle banküblichen, von der obersten Aufsichtsbehörde durch gesonderten, nicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Erlass zugelassenen Dienstleistungs- und sonstigen Geschäfte betreiben.

§ 20 Derivative Finanzprodukte

(1) Die Sparkasse kann zur Absicherung von Zins-, Kurs- und Wechselkursänderungen und sonstiger Preisrisiken sowie zur Rentabilitätssteuerung und für Rechnung von Kunden die von der obersten Aufsichtsbehörde durch gesonderten, nicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Erlass zugelassenen Geschäfte in derivativen Finanzprodukten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen betreiben.
(2) Die Aufnahme von Geschäften in derivativen Finanzprodukten ist nur zulässig, wenn in der Sparkasse die banküblichen organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

IV. Vertrieb von Verbundprodukten

§ 21 Vertrieb von Verbundprodukten

Die Sparkasse bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich der Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der ZFinanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen der Sparkassenorganisation, die im Verbund mit der SFinanzgruppe Hessen-Thüringen Aufgaben arbeitsteilig erfüllen.

V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen

§ 22 Einrechnung anderer Anlagen in die Kredithöchstgrenzen

Die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und die Risiken aus Geschäften in derivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzen einzurechnen.

§ 23 Fremdwährungsgeschäfte

Die Sparkasse kann die in der Satzung geregelten Geschäfte in ausländischer Währung und Europäischer Währungseinheit abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen der Mitgliedsstaaten der OECD oder in Europäischer Währungseinheit zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz l und 2 ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadet des Satzes 3 darf das Volumen der offenen Währungspositionen 10 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 24 Ausnahmegenehmigungen

Die Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig sind, bedarf der allgemein von der obersten Aufsichtsbehörde oder im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung. Die Genehmigung muss vor Ausführung des Geschäftes vorliegen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes wird durch das Fehlen der Genehmigung nicht berührt.

C. Verfassung und Verwaltung

§ 25 Organe

Organe der Sparkasse sind:

1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand.

§ 26 Zusammensetzung des Vervvaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
2. acht weiteren sachkundigen Mitgliedern,
3. fünf Bediensteten der Sparkasse.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist bis zum Ablauf des 31.12.2006 der Landrat des Wetteraukreises. Ihm folgt für das Jahr 2007 der Landrat des Vogelsbergkreises im Vorsitz. Für die Zeit ab dem 01.01.2008 gilt dauerhaft folgende Regelung: Der Vorsitz liegt für jeweils drei Jahre zunächst bei dem Landrat des Wetteraukreises und wechselt sodann für jeweils zwei Jahre zu dem Landrat des Vogelsbergkreises. Derjenige der beiden Landräte, der den Vorsitz nicht innehat, ist jeweils stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender.
(3) Von den weiteren sachkundigen Mitgliedern nach Abs. l Nr. 2 werden gewählt

(a) aus dem Kreis der zum Kreistag des Wetteraukreises wählbaren Personen
1. vier vom Kreistag des Wetteraukreises und
2. zwei vom Kreisausschuss des Wetteraukreises auf Vorschlag seines Vorsitzenden;

(b) aus dem Kreis der zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbaren Personen
1. eine vom Kreistag des Vogelsbergkreises und
2. eine vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises auf Vorschlag seines Vorsitzenden.

(c) Von den gemäß Buchst, (a) zu wählenden Mitgliedern können höchstens zwei dem Kreistag und darf keines dem Kreisausschuss des Wetteraukreises angehören. Die gemäß Buchst, (b) zu wählenden Mitglieder können beide dem Kreistag und eines von ihnen dem Kreisausschuss des Vogelsbergkreises angehören.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. l Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt.
(5) Die Landräte des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises sind persönlich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, der den Verwaltungsratsvorsitz inne hat, kann einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5 a Abs. l Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Sparkassengesetzes angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesem Falle berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.
(6) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(7) Die Mitglieder nach Abs. l Nr. 2 müssen den Vertretungsorganen oder den Verwaltungsorganen der Träger oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören und bereit sein, die Sparkasse zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen. Dem Vervvaltungsrat dürfen als gewählte Mitglieder nicht angehören:

1. Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;
2. Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlichrechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz l und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;
3. hauptamtliche Bedienstete der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach Abs. l Nr. 3 angehören;
4. Personen,

a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, verurteilt sind;
b) gegen die wegen eines der in Buchst, a) bezeichneten Vergehen nach § 153 a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig abgesehen worden ist;
c) gegen die wegen einer der in Buchst, a) bezeichneten Straftaten die öffentliche Klage erhoben worden ist oder
d) die als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder sind;

5. Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.
Tritt ein Hinderungsgrund nach Nr. l bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5 b Abs. l Satz l des Hessischen Sparkassengesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hinderungsgrund nach Nr. 5 ein, so endet

a) wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten;
b) in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(8) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten nach Richtlinien der obersten Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
(10) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Amtsgeschäfte weiter, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.

§ 27 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und erlässt die in § 29 Abs. 2, § 34 Abs. l und 3 und § 38 Abs. l vorgesehenen Geschäftsanweisungen und die Geschäftsanweisung für Sparkassenbedienstete, soweit sie nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über:

1. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen;
2. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern, die Berufung des Vorstandsvorsitzenden und die Regelung ihrer Dienstverträge;
3. die Höchstbeträge der Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen, sowie die Höchstbeträge der Ausgabe von Genussrechten;
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichtes, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

1. die Errichtung und der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden, wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage überschreiten,
2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn der Wert des Geschäfts 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage übersteigt, ausgenommen der Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlusten und die Veräußerung solcher Grundstücke,
3. das Eingehen von Beteiligungen, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 2,
4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.

§ 28 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend oder entscheidend an einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Angehörigen (Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad) oder - mit Ausnahme der eigenen Träger - einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in der sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind.
Ebenso dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafter sie sind oder dessen Aufsichtsorgan oder gleichartigem Organ sie angehören, oder das Unternehmen oder die Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der eigenen Träger handelt.
Ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil liegt nicht schon dann vor, wenn Mitglieder des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des Betroffenen, der während der Beratung und Beschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.
Für die Mitglieder des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.
(7) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Verwaltungsratsmitglied zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Inhalt der Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus der Niederschrift sind zu den Vorgängen zu nehmen.

§ 29 Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie drei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit zu bestimmenden Mitgliedern, von denen zwei zum Kreistag des Wetteraukreises und eines zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbar sein sollen. Für die vom Verwaltungsrat bestellten drei Verwaltungsratsmitglieder sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören. Für die Bestimmung der Stellvertreter gilt Satz l letzter Halbsatz entsprechend.
(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates und zwei weitere Mitglied anwesend sind. Kann in besonderen Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschusses nicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden für die Sparkasse zu befürchten ist, kann der Vorstand Kredite ohne die vorherige Beteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächsten Sitzung hierüber zu unterrichten.
(3) Der Kreditausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Erhebt der Vorsitzende Widerspruch, so ist die Zustimmung versagt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 und 7 entsprechend.
(4) Für die Haftung der Mitglieder des Kreditausschusses gilt § 26 Abs. 6 entsprechend.

§ 30 Sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung der Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mitte gebildet werden. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 ist ein Bilanzsauschuss zu bilden.
(2) Die Regelung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 kann einem aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Personalausschuss zur abschließenden Beschlussfassung übertragen werden.
(3) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Den Vorsitz in nach Abs. l Satz 2 und Abs. 2 gebildeten Ausschüssen führt der Verwaltungsratsvorsitzende. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Ausschüsse.
(4) § 28 gilt für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

§§ 31-33 unbelegt
 

§ 34 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Es können Stellvertreter bestellt werden; ihre Aufgaben und Befugnisse regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung. Zu den vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einer erforderlichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung über Kredite sowie die Anlegung der Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in der Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zur Geschäftsführung, insbesondere das Recht zur Bewilligung von Krediten, in begrenztem Umfange auf einzelne seiner Mitglieder oder auf weitere Bedienstete überträgt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsmitglieder, Bedienstete von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sein, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen untereinander nicht in der in § 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sein.
(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.

§ 35 Rechtsverhältnisse der Sparkassenbediensteten

(1) Die Bediensteten der Sparkasse werden vom Vorstand angestellt, befördert oder höhergruppiert und entlassen. Die Anstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrer dienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat.
(2) Die für die Vorstandsmitglieder in § 34 Abs. 4 - mit Ausnahme von Satz 3 - und Abs. 5 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen Sparkassenbediensteten entsprechend.
(3) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter ist der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, dem gemäß § 26 Abs. 2 die Position des Verwaltungsratsvorsitzenden zukommt. Für die übrigen Bediensteten ist der Vorsitzende des Vorstandes Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde im Sinne des Diszip-linarrechts und oberste Dienstbehörde ist der Vorstand.
(4) Die Rechte und Pflichten der Sparkassenbediensteten bestimmen sich, soweit das Sparkassengesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.

§ 36 Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die übrigen Bediensteten sind zur Amtsverschwiegenheit über die Angelegenheiten und den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden bestehen.

§ 37 Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit § 5 des Hessischen Sparkassengesetzes nichts anderes bestimmt. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitglied mit einem sonstigen Bediensteten oder zwei Bedienstete gemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen; er kann auch bestimmen, dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohne Unterschrift für die Sparkasse verbindlich sind.
(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern der Sparkasse ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.
(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls für die Mitglieder des Vorstandes vom Vorsitzenden des Vervvaltungsrates, im Übrigen vom Vorstand bescheinigt.

§ 38 Prüfungen

(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit der Aufgabe der Innenrevision, unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete Sparkassenbedienstete beauftragen. Für die Durchführung der Innenrevision ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage der Prüfungsberichte an den Verwaltungsrat enthalten soll.
(2) Der Verwaltungsrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder sollen Prüfungen, insbesondere Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungen können die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen oder die Innenrevision hinzugezogen werden.
(3) Außerdem unterliegt die Sparkasse den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu
tragen.
(4) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedes sind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen, soweit nicht der Verwaltungsrat beschlossen hat, dass sie nur den Mitgliedern eines nach § 30 Abs. l Satz 2 gebildeten Ausschusses gegen Rückgabe auszuhändigen sind.

§ 39 Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vorzulegen. Der vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss und der Lagebericht werden durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließt über die Billigung des Lageberichts und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht den Kreisausschüssen der Träger und der Aufsichtsbehörde vor. Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

§ 40 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließen die Kreistage des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates.
(2) Die Satzungsänderung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer letzten Bekanntmachung in Kraft.

§ 41 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließen die Kreistage des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen des Verwaltungsrates, des Vorstandes und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.
(2) Die Kreisausschüsse des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises machen unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.
(3) Der Vorstand der Sparkasse weist in öffentlicher Bekanntmachung auf die Auflösung hin und kündigt die Guthaben binnen drei Monaten. Die Bekanntmachung ist zweimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen zu wiederholen.
(4) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Wetteraukreis zu 74 v.H. und dem Vogelsbergkreis zu 26 v.H. zur Verwendung für die in § 16 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes bestimmten Zwecken zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

§ 42 Bekanntmachungen der Sparkasse

Bekanntmachungen der Sparkasse werden in den vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitungen oder Amtsblättern veröffentlicht, soweit nicht nach dieser Satzung der Aushang oder die Auslegung im Kassenraum der Sparkasse genügt. Die vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitungen oder Amtsblätter sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzumachen.

§ 43 Bekanntmachung der Satzung

1) Die Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung werden durch die Kreisausschüsse des Wetteraukreises und des Vogelsbergkreises öffentlich bekannt gemacht.
(2) Durch Aushang im Kassenraum der Hauptstelle ist daraufhinzuweisen, dass die Satzung eingesehen werden kann.

D. Übergangsbestimmungen

§ 44 Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen Wetterau und Vogelsbergkreis am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten dieser Institute, die Rechtsvorgänger der Sparkasse Oberhessen sind. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen Wetterau und Vogelsbergkreis aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz l bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Wetteraukreis zu 74 v.H. und der Vogelsbergkreis zu 26 v.H..
(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung des Trägers nach Abs. l ausgeschlossen.

§ 44a Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

(1) Für die Dauer der im Zeitpunkt der Vereinigung der Sparkasse Wetterau mit der Sparkasse Vogelsbergkreis zur Sparkasse Oberhessen laufenden Wahlperiode der Kreistage der Träger bis zum 31. März 2006 besteht der Verwaltungsrat abweichend von § 26 Abs. l dieser Satzung aus

1. dem Landrat des Wetteraukreises als Vorsitzenden,
2. dem Landrat des Vogelsbergkreises als stellvertretenden Vorsitzenden,
3. 18 weiteren sachkundigen Mitgliedern,
4. 10 Bediensteten der Sparkasse.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören die Mitglieder des Verwaltungsrates der bisherigen Sparkasse Wetterau als weitere sachkundige Mitglieder nach Abs. l Nr. 3 und als Bedienstete nach Abs. l Nr. 4 an.
(3) In den Verwaltungsrat sind nach Abs. l Nr. 3 ergänzend aus dem Kreis der zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbaren Personen für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu wählen:

1. fünf Mitglieder vom Kreistag des Vogelsbergkreises sowie
2. vier Mitglieder vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises auf Vorschlag seines Vorsitzenden.

(4) Die wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse wählen nach Abs. l Nr. 4 für die Dauer der laufenden Wahlperiode ergänzend fünf Bedienstete, die zu den bisherigen Bediensteten der Sparkasse Vogelsbergkreis gehören.
§44b Übergangsregelung für den Kreditausschusses
Für die Dauer der im Zeitpunkt der Vereinigung der Sparkasse Wetterau mit der Sparkasse Vogelsbergkreis zur Sparkasse Oberhessen laufenden Wahlperiode der Kreistage der Träger bis zum 31. März 2006 gilt hinsichtlich der Zusammensetzung des Kreditausschusses § 29 Abs. l dieser Satzung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kreditausschuss der bisherigen Sparkasse Wetterau ergänzt wird um

1. den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie
2. ein von dem gem. § 44a dieser Satzung ergänzten Verwaltungsrat zu bestimmendes weiteres Mitglied, das zum Kreistag des Vogelsbergkreises wählbar ist.

§ 45 In-Kraft-Treten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.