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Entwurf (Stand; 15. Dezember 2003)

Vertrag über die Durchführung der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf („Abwasserbeseitigungsvertrag")

zwischen

1. dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch den Verbands-vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Henrich
b) Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Freisinger

- nachfolgend ZOV genannt -

und

2. der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorstandsvorsitzender Hans-Ulrich Lipphardt
b) Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Rainer Schwarz

- nachfolgend OVAG genannt -

Präambel

Die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf nach § 52 Hessisches Wassergesetz (HWG) wurden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde Beispieldorf auf den ZOV übertragen. Der ZOV1^ möchte sich nach § 52 Abs. 4 Satz 2 HWG zur Erfüllung dieser Aufgaben der OVAG2) bedienen. Der ZOV bleibt jedoch selbst abwasserentsorgungspfiichtiger Einleiter im Sinne des HWG der von der OVAG gereinigten Abwässer und hat die Abwasserabgabe selbst zu tragen. Die hoheitlichen Befugnisse des ZOV, insbesondere seine Satzungshoheit, werden durch die Beauftragung der OVAG nicht berührt.

§ 1 Auftragsumfang

(1) Der ZOV beauftragt die OVAG mit dem Bau und dem Betrieb der kommunalen Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen 1 und 2. Die Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.Die OVAG ist verpflichtet, bei Bau und Betrieb der Entwässerungseinrichtungen alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Betriebs- und Einieitungsgenehmigungen sowie sonstige behördlichen Vorschriften und die Satzungen des ZOV zu beachten.

(2) Der Umfang und die Lage der kommunalen Abwasseranlagen nebst den dazugehörigen Nebeneinrichtungen ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die OVAG ist verpflichtet, die Erfüllung der dem ZOV für das Gebiet der Gemeinde Beispieldorf obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Rahmen der jeweiligen Planungen des ZOV unter Wahrung der Gewässerschutzziele, der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung sowie einer zumutbaren Gebührenbelastung eigenverantwortlich sicherzustellen. Zu den Aufgaben der OVAG gehört auch die Entsorgung der Kleinkläran-iagen und abflussiosen Gruben sowie die schadlose Beseitigung der auf der Kläranlage angelieferten Fäkal-, Spül- und Fremdschlämme sowie eine ordnungsgemäße Entsorgung der in der Kläranlage anfallenden Reststoffe (Sandfang und Rechengut) sowie des Klärschlamms. Die OVAG kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

(4) Die OVAG unterstützt den ZOV bei der Beantragung von Fördermitteln und bei der Erstellung der Verwendungsnachweise für Investitionen in die kommunalen Abwassereinrichtungen.

(5) Der ZOV darf Abwässer benachbarter Ansiedlungen der Kläranlage zuführen, sofern die Reinigungskapazität der Kläranlage nicht erschöpft ist. Die OVAG darf zur Auslastung der Anlagen nach Abstimmung mit dem ZOV externe Abwässer annehmen. Sie schließt die entsprechenden Verträge im Namen und für Rechnung des ZOV.

§ 2 Personal

Die Vertragspartner werden für jeden Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen, ob die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben vor Ort mit Personal der OVAG, mit Personal, das der OVAG vom ZOV gestellt wird oder mit Personal Dritter, derer die OVAG sich ihrerseits zur Aufgabenerfüllung bedient, erfolgt.

§ 3 Übernahme der Anlagen zum Betrieb

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt die OVAG die in Anlage 1 bezeichneten Abwasseranlagen und Nebeneinrichtungen sowie Geräte in dem Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. Eigentümer dieser Anlagen, Einrichtungen und Geräte bleibt der ZOV.

(2) Der genaue Zustand des in Anlage 1 bezeichneten Kanalisationsnetzes ist den Vertragspartnern nur teilweise bekannt. Die OVAG wird, soweit die Arbeiten im Zeitpunkt der Übernahme noch nicht fertig gestellt sind, in angemessener Zeit

- das gesamte Kanalnetz einschließlich der Anschlussleitungen vollständig in Bestandspläne auf der Grundlage der Katasterpläne übernehmen,

- den technischen Zustand des Kanalnetzes lückenlos kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

- eine Bestandsaufnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in genehmigungsrechtlicher und betriebstechnischer Hinsicht vornehmen.

(3) Die Fortschreibung der Bestandspläne obliegt der OVAG.

(4) Die Auslegungsdaten der Abwasseranlagen, die jährlich anfallende Abwassermenge und die Schmutzfrachten, die Zahl und die Art der Indirekteinleiter, die wasserrechtlichen Bescheide sowie alle sonstigen für den Betrieb der Abwasseranlagen relevanten kaufmännischen, organisatorischen und technischen Unterlagen und Daten hat der ZOV in einem Übergabeprotokoll aufzulisten und der OVAG vor Vertragsbeginn auszuhändigen.

§ 4 Rechte und Pfiichten der Vertragspartner

(1) Der ZOV trägt die Kosten des Betriebs der Abwasseranlagen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Die OVAG hat die Anlagen unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und sicher zu führen sowie in einem nachhaltig betriebsfähigen Zustand zu halten. Die OVAG ist verpflichtet, Anordnungen zu erfüllen, die an den ZOV als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht gerichtet sind. Solche Anordnungen sind der OVAG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Grenzwertüberschreitungen sind zu vermeiden, jedoch bei Eintreten umgehend dem ZOV zu meiden.

(3) Die Reinigungsieistung und hierfür notwendige Messungen in der Anlage sind gemäß § 53 HWG in Verbindung mit der Eigenkontroilverordnung auszuführen und zu dokumentieren. Hierüber hinausgehende Messungen und Kontrollen insbesondere die, die auf Wunsch des ZOV erfolgen, werden von der OVAG gesondert abgerechnet.

(4) Die OVAG hat die Betriebsvorschriften der Ersteller oder Lieferanten der Anlagen und Einrichtungen bzw. ihrer Teile zu beachten und fordert deren Gewährleistungsverpflichtungen ein und überwacht deren Erfüllung.

(5) Die OVAG trägt alle Risiken und Lasten einschließlich der Verkehrssicherungspfiichten, die sich im Rahmen der übernommenen Aufgaben bei Erfüllung dieses Vertrages aus dem Betrieb der Abwasseranlagen ergeben. Im Übrigen trägt der ZOV die Gefahren sowie Risiken und Lasten, insbesondere solche, die sich aus dem Vorhandensein und dem ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseran-iagen ergeben. Gegenüber Dritten stellt der ZOV die OVAG insoweit frei.

(6) Für die Betriebsbereitschaft und die Betriebssicherheit der Anlagen und Einrichtungen ist die OVAG verantwortlich. Zur Behebung von Störungen im Betriebsablauf hat die OVAG einen Entstörungsdienst mit Rufbereitschaft vorzuhalten.

(7) Die OVAG beschafft alle öffentlichen und privaten Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen im Auftrag des ZOV. Der ZOV unterstützt die OVAG hierbei mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Er wird Inhaber dieser Rechte, Genehmigungen, Erlaubnisse und Gestattungen.Soweit Genehmigungen nicht zu erlangen sind, ruhen die Verpflichtungen der OVAG.

(8) Die OVAG führt das Gebühreninkasso durch.

(9) Die OVAG ist berechtigt, in Erfüllung der vertraglichen Aufgaben die kommunalen Verkehrsräume und sonstige Grundstücke des ZOV bzw. dessen Grundstücksrechte zu benutzen.

(10) Die OVAG ist berechtigt, sich zur Durchführung einzelner Aufgaben Dritter zu bedienen.

(11) Der ZOV hat insbesondere

- die von den Benutzern zu zahlenden Entgelte festzusetzen,

- Satzungen zu beschließen und Verwaltungsakte zu erlassen.

§ 5 Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen

(1) Die sich aus der Bestandsaufnahme gemäß § 3 Abs. 2 und sonstigen Planungen ergebenden aktivierungsfähigen Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden in ihrer zeitlichen Abfolge nach Abstimmung mit der OVAG vom ZOV festgelegt und in einem jährlich neu zu erstellenden Investitionsplan erfasst.

(2) Die OVAG führt die Ausschreibung der Investitionsmaßnahmen durch und unterbreitet dem ZOV einen Vergabevorschiag. Die Vergabe erfolgt durch den ZOV.

(3) Die OVAG überwacht die Bauausführung und unterstützt den ZOV bei der Abnahme.

(4) Die neu erstellten Anlagen gehen ins Eigentum des ZOV über. Der ZOV übergibt der OVAG und diese übernimmt die Anlagen unmittelbar nach Abnahme zum Betrieb. Für die neu erstellten Anlagen gelten die Grundsätze dieses Vertrages entsprechend.

(5) Die OVAG hat den ordnungsgemäßen Betrieb auch während einer Erweiterung oder Erneuerung sicherzustellen.

§ 6 Instandhaltung und Optimierung der Anlagen

(1) Die laufende Überwachung, Wartung und Inspektion der Anlagen und Einrichtungen obliegt der OVAG. Sie ist verantwortlich für die rechtzeitige Durchführung aller Instand-haltungs- und Reparaturarbeiten, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Abwasser-aniagen und Nebeneinrichtungen erforderlich sind.

(2) Die OVAG ist verpflichtet, den ZOV auf festgestellte Mängel der Abwasseranlagen und daraus resultierende Haftungsrisiken unverzüglich hinzuweisen und entsprechende Abhilfevorschläge - soweit erforderlich mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - zu unterbreiten.

§ 7 Beschaffungswesen

(1) Die OVAG beschafft im Rahmen des genehmigten Haushalts-/Wirtschaftsp!ans alle zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung sowie Investitionsgüter im Namen und für Rechnung des ZOV.

(2) Der ZOV zahlt die nach dem Haushalts-A/Virtschaftsplan zur Beschaffung erforderlichen Finanzmittel auf ein gesondertes Kontokorrentkonto der OVAG. Er ist dafür verantwortlich, dass das Konto jederzeit eine ausreichende Deckung aufweist. Zinserträge dieses Kontos stehen dem ZOV zu; Zinsbelastungen hat er zu tragen.

Über die Verwendung der Mittel hat die OVAG jährlich, spätestens bis zum ...., eine prüfbare Jahresschlussrechnung vorzulegen.

Alternative:

(2) Der ZOV begleicht die für die Beschaffung eingehenden Rechnungen selbst.

(3) Hinsichtlich der für die Abwasserbeseitigung beschafften Lieferungen und Leistungen wird die OVAG den ZOV unverzüglich über Vertragsstörungen, insbesondere gewähr-leistungspflichtige Fehler, unterrichten und sie bei der Verfolgung von Rechten, insbesondere Gewährleistungsansprüchen, unterstützen.

(4) Die OVAG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des ZOV im Rahmen der Betriebsführung Verträge mit Dritten abzuschließen, deren Laufzeit die Dauer dieses Vertrages ü-berschreitet.

§ 8 Unterrichtung, Kontrolle

(1) Der ZOV hat gegenüber der OVAG als Vertragspartner Aufsichts- und Kontrollrechte über sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der OVAG aus diesem Vertrag. Die OVAG gewährt jederzeit Zugang zu den Abwasseranla-gen und zu solchen Unterlagen (z.B. Betriebstagebücher, Schlammkataster usw.), deren Einsicht im Rahmen der Aufsichts- und Kontrollrechte von Bedeutung sind. Daneben hat sie den Bediensteten des ZOV jederzeit Auskunft zu geben.

(2) Der ZOV ist verpflichtet, die OVAG rechtzeitig zu unterrichten, wenn bezüglich Zusammensetzung und Menge der Abwässer ihm bekannte Änderungen (z. B. Erweiterungen und Neuansiedlung) bevorstehen, die für die Übernahme des Abwassers und dessen Reinigung von Bedeutung sind.

(3) Der ZOV hat der OVAG alle für die Abwasserreinigung bedeutsamen Auskünfte über die Zusammensetzung seiner Abwässer - soweit ihm diese bekannt ist - zu erteilen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage sicherzustellen.

(4) Die OVAG hat dem ZOV von wichtigen Vorkommnissen auf und an den von ihr betriebenen Abwasseranlagen und bei den dazugehörigen Betriebsvorgängen zu unterrichten. Der ZOV hat das Recht, gemeinsam mit der OVAG unabhängig von der Kontrolle der Aufsichtsbehörde Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen,

(5) Der ZOV verpflichtet sich, die OVAG rechtzeitig von der Einleitung straf- und ordnungs-rechtlicher Verfahren zu unterrichten und in Abstimmung mit der OVAG die zulässigen Rechtsmittel in den jeweiligen Verfahren auszuschöpfen.

§ 9 Vergütung

(1) Für ihre Leistungen aus diesem Vertrag erhält die OVAG ein jährliches pauschales Entgelt auf Selbstkostenbasis (Selbstkostenfestpreis), mit dem alle von der OVAG nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns abgegolten sind.

(2) Die Pauschalvergütung ist jährlich zum 1. Januar von den Parteien neu zu vereinbaren. Änderungsverlangen sind dem anderen Vertragspartner bis zum 30. September des Vorjahres anzuzeigen. Der ZOV hat auf das jährlich zu zahlende Entgelt angemessene monatliche Zahlungen in Höhe von 1/12 an die OVAG zu leisten.

(3) Das Entgelt hat den jeweils geltenden Vorschriften zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) - VO PR 30/53 - sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53).

(4) Der Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis wird auf ... v. H. der Nettoselbstkosten begrenzt.

(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 erstattet der ZOV der OVAG für eine Anlaufphase von drei vollen Wirtschaftsjahren zur Abgeltung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag die hierfür jeweils entstandenen Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis von .... % der Nettoselbstkosten.3' Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Zu allen Entgelten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu.

§ 10 Haftung und Versicherung

(1) Die OVAG haftet hinsichtlich der Erfüllung aller Verpflichtungen im Rahmen der übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages und stellt insoweit den ZOV von Ansprüchen Dritter frei. Soweit der ZOV von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die OVAG nach Satz 1 zu tragen verpflichtet ist, hat die OVAG den ZOV von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten freizustellen. Der ZOV wird Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung der OVAG anerkennen oder vergleichsweise regeln.

Wird die OVAG auf ausdrückliche Anweisung des ZOV tätig, so ist die OVAG von jeder Haftung frei; es sei denn, sie hat es versäumt, den ZOV auf Bedenken hinzuweisen, die gegen die Ausführung der Anweisung bestehen. Insoweit stellt der ZOV die OVAG auch von Ansprüchen Dritter frei.

(2) Bestehende Risiken werden von der OVAG im Rahmen der üblichen Versicherungen im Namen und für Rechnung des ZOV abgesichert. Der Versicherungsschutz ist dem ZOV auf Verlangen nachzuweisen. Die Kosten der Versicherung werden dem ZOV weiterberechnet.

(3) Die OVAG hat dem ZOV das Bestehen einer ausreichenden Betriebsführer-Haftpfiichtversicherung nachzuweisen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Bestandteil des Betriebsführungsentgelts.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Soweit und solange ein Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen seine Verpflichtungen.

(2) Die Vertragspartner werden bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben, und werden sich nach Beendigung der genannten Umstände oder Ereignisse unverzüglich unterrichten.

§ 12 Loyalitätsklausei

Beim Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.

§ 13 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 5 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht einer der Partner mindestens 1 Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit beginnt mit Absei iluss des Vertrages.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZOV und der Gemeinde Beispieldorf endet oder wenn die OVAG ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung mit einer Frist von jeweils 14 Tagen in erheblicher Weise zuwiderhandelt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Sofern die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Einzel- oder Gesamt-rechtsnachfoige von der OVAG auf eine andere juristische Person übergehen sollten, erklärt sich der ZOV bereits heute damit einverstanden.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Friedberg/Hessen

Friedberg, den

Beispieldorf, den

Rudolf Henrich

Rudolf Freisinger

Hans-Ulrich Lipphardt Rainer Schwarz
 
 
 

Anlagen zum Abwasserbeseitigungsvertrag

Anlage 1 Lageplan

Anlage 2 Aufgaben der OVAG
 
 

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Aufgaben der OVAG

Die OVAG übernimmt sämtliche Betriebsführungsaufgaben, die in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, insbesondere dem laufenden Betrieb sowie der Erneuerung und Erweiterung der Anlagen, anfallen. Dies sind insbesondere:

1. Aufgaben im technischen Bereich:

Bau und Betrieb

- laufende und regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandhaltung der Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung

- Reparaturarbeiten im Rahmen des verfügbaren Personalbestands, Lagerhaltung

- Vergabe darüber hinausgehender Reparaturarbeiten

- Feststellung von Mängeln, die Anlass zu Reparatur-, Sanierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen geben, und Information des ZOV

- Vervollständigung der technischen Bestandsunterlagen

- Erfassung und Auswertung betriebstechnischer Daten

- Fortschreibung des Kanal Katasters

- Vorbereitung des Investitionsplans

- Stellung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz

- Einrichtung einer Rufbereitschaft

- Eigenkontrolle Technische Betriebswirtschaft

- Erstellung von Berichten und Statistiken

- Erfassung und Analyse von Störfällen

- Erstellung des Jahresetats für Reparaturen, Revision und Wartung, Hilfs- und Betriebsstoffe

- Aufwandprognosen anhand von Kenngrößen und Richtwerten

- Auswertung der Kostenstellenrechnung und anderer Kostenerfassungssysteme mit Aufwandsübersichten

- Beratung des ZOV in wasserrechtlichen Verfahren

2. Personalwesen und allgemeine Dienste

- Personalplanung, -Statistik, -berichtswesen

- Ausbildung, Schulung, Weiterbildung

- Arbeitsschutz- und -Sicherheitsfragen

- Sicherheitsüberwachung

- Mitarbeiterinformation

3. Aufgaben im kaufmännischen Bereich

- Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, Ersatz- und Verschleißteilen, Verbrauchsmaterialien sowie Reparaturleistungen und -lieferungen und Investitionsgütern

- Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung im Umfang der kaufmännischen Verwaltung

- Vervollständigung des Anlagenbestands

- Finanz- und Sachkontenbuchhaltung

- Anweisung von Zahlungen

- Abschluss, Änderung und Kündigung von Versicherungsverträgen

- Versicherungsberatung des ZOV in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung, Verwaltung und Überwachung der
Versicherungen

- Schadensbearbeitung

- außergerichtliche Bearbeitung von Widersprüchen

- Datenerfassung, -Verarbeitung und -auswertung für das Materialwesen, das Rechnungswesen, Kostensteilen- und Kostenträgerrechnung

- Rechnungslegung nach den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts

- Erstellen des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses

- Gebührenberechnung und -inkasso
 

Erläuterungen :

(1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.

(2) Eigentümer der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG ist zu 1% der ZOV. Die übrigen 99% der Anteile gehören der Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, deren Anteile zu 100% durch den ZOV gehalten werden.

(3) Wegen des geringeren wirtschaftlichen Risikos in der Phase des Erstattungspreises müsste der Risikozuschlag hier niedriger liegen als in späteren Wirtschaftsjahren, für die ein Festpreis zu kalkulieren ist. Unter Nettoselbstkosten sind die Selbstkosten ohne Umsatzsteuer zu verstehen.