Vertrag über die Erledigung der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf („Wasserversorgungsvertrag")
zwischen
1. dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch
den Verbands-vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Henrich
b) Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Freisinger
- nachfolgend „ZOV" genannt -
und
2. der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, Hanauer Straße 9-13,
61169 Friedberg, vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorstandsvorsitzender Hans-Ulrich Lipphardt
b) Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Rainer Schwarz
- nachfolgend „OVAG" genannt -
Präambel
Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieidorf nach § 54 Hessisches Wassergesetz (HWG) werden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde Beispieldorf auf den ZOV1) übertragen. Der ZOV möchte sich nach § 54 Abs. 2 HWG zur Erfüllung dieser Aufgaben der OVAG2) bedienen.
§ 1 Auftragsumfang
(1)Der ZOV beauftragt die OVAG, die öffentliche Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf sicherzustellen und alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten auszuführen, soweit diese nicht durch Gesetz oder diesen Vertrag dem ZOV selbst vorbehalten sind.
Die Wasserlieferungen an den Endverbraucher im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf erfolgen durch die OVAG im Namen und für Rechnung des ZOV,
Die OVAG erbringt gegenüber dem ZOV aufgrund dieses Vertrages insbesondere
folgende kaufmännischen Leistungen:
- Rechnungslegung gegenüber dem ZOV sowie Inkasso der Nutzungsentgelte
des ZOV,
- Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln,
- Zählerabiesung.
Im technischen Bereich erbringt die OVAG insbesondere folgende Leistungen:
- Vorhaltung, Instandhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Regeln der Technik,
- Automatisierung und Standardisierung und Anschluss von Prozessleitsystemen
entsprechend dem Stand der Technik,
- Entsorgung von Aufbereitungsschlämmen,
- Einhaltung der Wasserbewirtschaftungsvorhaben nach Menge und Qualität
des Grundwassers auf der Grundlage von wasserrechtlichen Bestimmungen,
Nutzungsgenehmigungen, Erlaubnissen und Bewilligungen sowie Schutzzonenbeschlüsse,
- Betrieb, Wartung und Instandhaltung des Rohrnetzes entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Arbeitsblättern,
- Störfallbeseitigung,
- Probenahme und Analysetätigkeit zur Qualitätsüberwachung
im Rahmen der Trinkwasserverordnung,
- Dokumentation und Archivierung von sämtlichen Daten entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften.
Die OVAG ist berechtigt, sich zur Durchführung einzelner Aufgaben Dritter zu bedienen.
Der ZOV hat insbesondere
- die von den Benutzern zu zahlenden Entgelte festzusetzen,
- Satzungen zu beschließen und Verwaltungsakte zu erlassen.
Der ZOV erteilt der OVAG vorerst alle erforderlichen Vollmachten für die Durchführung des Versorgungsauftrages, verbunden mit dem Recht, - soweit rechtlich zulässig - im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu handeln.3' Die Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang mit den Versorgungsverhältnissen und die Entgegennahme sämtlicher Mitteilungen und Erklärungen.
Der ZOV stellt der OVAG das von der Gemeinde Beispieldorf übergeieitete Personal unentgeltlich zur Verfügung.
§ 2 Laufzeit
(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 5 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht einer der Partner mindestens 1 Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZOV und der Gemeinde Beispieldorf endet oder wenn die OVAG ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung mit einer Frist von jeweils 14 Tagen in erheblicher Weise zuwiderhandelt.
§ 3 Vergütung
(1) Für ihre Leistungen aus diesem Vertrag erhält die OVAG
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gelt auf Selbstkostenbasis (Selbstkostenfestpreis), mit dem alle von
der OVAG nach """cTielfelrn^Velt^ eines angemessenen Gewinns abgegolten
sind.
(2) Die Pauschalvergütung ist jährlich zum 1, Januar von den Parteien neu zu vereinbaren. Änderungsverlangen sind dem anderen Vertragspartner bis zum 30. September des Vorjahres anzuzeigen.
(3) Das Entgelt hat den jeweils geltenden Vorschriften zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) - VO PR 30/53 - sowie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53).
(4) Der Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis wird auf ... v.H. der Netto-Selbstkosten begrenzt.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 erstattet der ZOV der OVAG für eine Anlaufphase von drei vollen Wirtschaftsjahren zur Abgeltung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag die hierfür jeweils entstandenen Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis von .... % der Nettoselbstkosten.4' Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Zu allen Entgelten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu.
§ 4 Haftung und Versicherung
(1) Die OVAG haftet hinsichtlich der Erfüllung aller Verpflichtungen im Rahmen der übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages und stellt insoweit den ZOV von Ansprüchen Dritter frei. Soweit der ZOV von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die OVAG nach Satz 1 zu tragen verpflichtet ist, hat die OVAG den ZOV von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten freizustellen. Der ZOV wird Ansprüche Dritter nur mit Zustimmung der OVAG anerkennen oder vergleichsweise regein.
(2) Wird die OVAG auf ausdrückliche Anweisung des ZOV tätig, so ist die OVAG von jeder Haftung frei; insoweit stellt der ZOV die OVAG auch von Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die OVAG den ZOV auf ihr bekannte Bedenken gegen die Maßnahme hingewiesen haben.
(3) Bestehende Risiken werden von der OVAG im Rahmen der üblichen Versicherungen abgesichert. Der Versicherungsschutz ist dem ZOV auf Verlangen nachzuweisen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.
(2) Sofern die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Einzel- oder Gesamt- / rechtsnachfolge von der OVAG auf eine andere juristische Person übergehen sollten, erklärt sich der ZOV bereits heute damit einverstanden.
(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.
(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Friedberg/Hessen
Friedberg, den
Beispieldorf, den
Rudolf Henrich
Rudolf Freisinger
Hans-Ulrich Lipphardt
Rainer Schwarz
 
Erläuterungen :
(1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.
(2) Eigentümer der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG ist zu 1% der ZOV, Die übrigen 99% der Anteile gehören der Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, deren Anteile zu 100% durch den ZOV gehalten werden.
(3) Die OVAG tritt bei der Abrechnung mit den Kunden im Namen und auf Rechnung des ZOV auf. Gleichwohl muss ihr für bestimmte Angelegenheiten auch das Recht eingeräumt werden, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufzutreten, zum Beispiel dann, wenn sie für die Gemeinde neues Anlagevermögen schafft.
(4) Wegen des geringeren wirtschaftlichen Risikos in der Phase des
Erstattungspreises müsste der Risikozuschlag hier niedriger liegen
als in späteren Wirtschaftsjahren, für die ein Festpreis zu kalkulieren
ist. Unter Nettoselbstkosten sind die Selbstkosten ohne Umsatzsteuer zu
verstehen.