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Entwurf (Stand: 15. Dezember 2003)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf

zwischen

1. der Gemeinde Beispieldorf, vertreten durch den Gemeindevorstand, Bahnhofstraße 0, 00000 Beispieldorf,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Bürgermeister/in .........
b) Beigeordnete/r.........

- nachfolgend Gemeinde Beispieldorf genannt -

und

2. dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch den Verbands-vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Henrich
b) Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Freisinger

- nachfolgend ZOV genannt -

Präambel

Die Gemeinde Beispieldorf hat in ihrem Gebiet als Selbstverwaltungspflichtaufgabe nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Juli 1960 in der Fassung vom 22. Januar 1990 und der Abwassersatzung der Gemeinde Beispieldorf vom ... das anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlammes und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaits.
Mit nachstehender Vereinbarung gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 sollen die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung von der Gemeinde Beispieldorf auf den ZOV übertragen werden.

§ 1 Übertragung der Abwasserbeseitigung

(1) Mit dieser Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 1,1. Alt. KGG i. V. m. § 24 Abs. 5 KGG werden die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die der Gemeinde Beispieldorf gemäß § 52 Abs. 1 HWG obliegen, zum ......... auf den ZOV übertragen. Somit gehen für den Bereich der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf sowohl die Rechtssetzungsbefugnis als auch die Voilzugsbefugnis auf den ZOV über. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht zum Erlass von Satzungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KGG).

(2) Die Gemeinde Beispieldorf trägt weiterhin die Erschließungslast nach BauGB. Sie kann sich aber zur Erfüllung ihrer Erschließungsaufgaben des ZOV bzw. dessen Erfüllungsgehilfen bedienen.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf ist damit einverstanden, dass sich der ZOV bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) oder einer Beteiligungsgesellschaft der OVAG bedient.

§ 2 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 5 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht einer der Partner mindestens 1 Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn einer der Partner dieser Vereinbarung trotz Abmahnung nachhaltig gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt.

(3) Mit Beendigung dieser Vereinbarung fällt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung an die Gemeinde Beispieldorf zurück.

§ 3 Benutzungsentgelte

(1) Der ZOV stellt sicher, dass die Nutzungsentgelte den jeweils geltenden Kalkulationsvorschriften entsprechen und für die Gemeinde Beispieldorf von anderen Vertragspartnern getrennt kalkuliert und abgerechnet wird.

(2) Auf Verlangen der Gemeinde Beispieldorf hat der ZOV dieser die Kalkulation der Entgelte offen zu legen.

§ 4 Pflichten der Gemeinde Beispieldorf

(1) Die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet sich, alle Maßnahmen des ZOV, die der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, zu unterstützen und dem ZOV alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gemeinde Beispieidorf wird bei allen Planungen die Belange der Abwasserbeseitigung nach Anhörung des ZOV entsprechend berücksichtigen.

§  5 Personal

Die Übernahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung eingesetzten Angestellten, Arbeiter und ggf. Beamten der Gemeinde Beispieldorf unter Wahrung des jeweiligen Besitzstandes wird gesondert zwischen der Gemeinde Beispieldorf und dem ZOV geregelt.

§ 6 Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und Grundstücke

(1) Die Gemeinde Beispieldorf steht dafür ein, dass der ZOV und die OVAG berechtigt sind, in Erfüllung der übertragenen und vertraglich übernommenen Aufgaben die im öffentlichen Bereich liegenden Grundstücke unentgeltlich zu benutzen.

(2) Falls Genehmigungen, Einwilligungen oder Erlaubnisse von Behörden oder privaten Eigentümern erforderlich werden, wird die Gemeinde Beispieldorf mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung leisten.

(3) Falls kommunale Verkehrsräume oder sonstige Grundstücke kraft Rechtsgeschäfts in das Eigentum eines Dritten übergehen, so ist die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet, vor Übergang des Eigentums auf den Dritten zur Sicherung der Nutzungsrechte des ZOV eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Beispieldorf eintragen zu lassen.

§ 7 Genehmigung und Bekanntmachung

Die Parteien sind sich einig, dass diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Genehmigung der für den ZOV zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf und mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist (§ 26 KGG). Der ZOV wird umgehend nach Abschiuss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde beantragen. Beide Parteien werden die Vereinbarung nebst Genehmigung in ihrem jeweiligen Bekanntmachungsorgan öffentlich bekannt machen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der gesamten Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Ändern sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der Stand der Technik bzw. die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung so erheblich, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht mehr entsprechen, so sind die Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Genehmigungspflichten nach § 27 Abs. 1 KGG bleiben unberührt.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst.

Friedberg, den

Beispieldorf, den

Rudolf Henrich

Rudolf Freisinger

N.M.

N.N.