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Entwurf (Stand: 15, Dezember 2003)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf

zwischen

1. der Gemeinde Beispieldorf, vertreten durch den Gemeindevorstand, Bahnhofstraße 0, 00000 Beispieldorf,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Bürgermeister/in .........
b) Beigeordnete/r.........

- nachfolgend „Gemeinde Beispieldorf" genannt -

und

2. dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch den Verbands-vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Henrich
b) Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Freisinger

- nachfolgend „ZOV" genannt -

Präambel

Die Gemeinde Beispieldorf versorgt in ihrem Gebiet als Selbstverwaltungspflichtaufgabe nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Juli 1960 in der Fassung vom 22. Januar 1990 und der Wassersatzung der Gemeinde Beispieldorf vom ... die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser.
Mit nachstehender Vereinbarung gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 sollen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung von der Gemeinde Beispieldorf auf den ZOV(1) übertragen werden.

§ 1  Übertragung der Wasserversorgung

(1) Mit dieser Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 1,1. Alt. KGG i. V. m. § 24 Abs. 5 KGG werden die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, die der Gemeinde Beispieldorf gemäß § 54 Abs. 1 HWG obliegen, zum ......... auf den ZOV übertragen. Somit gehen für den Bereich der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf sowohl die Rechtssetzungsbefugnis als auch die Vollzugsbefugnis auf den ZOV über. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht zum Erlass von Satzungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KGG).

(2) Die Gemeinde Beispieldorf überlässt die ihr zustehenden Wasserrechte dem ZOV zur Nutzung. Der ZOV verpflichtet sich, Wasser, das auf dem Gebiet der Gemeinde Bei-spieidorf gefördert wurde, nicht ohne gesonderte Zustimmung der Gemeinde zur Versorgung Dritter einzusetzen.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf ist damit einverstanden, dass sich der ZOV bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) oder einer Beteiligungsgesellschaft der OVAG bedient. Der ZOV ist berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassenen Wasserrechte - unter Weitergabe der Verpflichtung aus Absatz 2 - an die OVAG oder deren Beteiligungsgesellschaft weiter zu überlassen.

(4) Die OVAG als Erfüllungsgehilfe des ZOV übernimmt die bereits bestehenden Betriebe und Anlagen der Gemeinde Beispieldorf zur entgeltlichen Nutzung und verpflichtet sich gegenüber dem ZOV, zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitativ hochwertigen Wasserversorgung die Erneuerung und den Ausbau der Betriebe und Anlagen in Absprache mit der Gemeinde Beispieldorf bedarfsgerecht sicherzustellen. Bei Feststellung des Bedarfs zur Erneuerung und Erhalt der Wasseranlagen seitens der OVAG wird der ZOV die Gemeinde Beispieldorf hierüber unverzüglich unterrichten, so dass diese die Investition im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen kann. Unabhängig hiervon, werden die Gemeinde Beispieidorf und der ZOV jährlich bis zum ... einen Investitionsplan für das kommende Jahr vereinbaren, welcher der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf und der Aufsichtsbehörde der Gemeinde vorzulegen ist. Einzeiheiten der Anlagenüberlassung und des Betriebs werden in gesonderten Verträgen geregelt.

(5) In dringenden Fällen, wenn eine vorherige Vereinbarung nicht getroffen werden kann, ist der ZOV berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus durchführen; er hat unverzüglich die Gemeinde hierüber zu unterrichten, die ihre Zustimmung hierzu nicht verweigern kann. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die durchzuführen sind, um strafrechtlichen Ansprüchen sowie öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den ZOV oder die OVAG zu begegnen (z. B. zur Löschwasserversorgung, Abwehr von Wasserkontaminationen).

§ 2 Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgLS Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht einer der Partner mindestens 1 Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund W liegt insbesondere dann vor, wenn der zwischen der Gemeinde Beispieidorf und der OVAG geschlossene Pachtvertrag über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde % Beispieldorf endet.

(3) Mit Beendigung dieser Vereinbarung fällt die Aufgabe der Wasserversorgung an die Gemeinde Beispieldorf zurück.

§ 3 Benutzungsentgelte

(1) Der ZOV entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst, ob er öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Nutzungsentgelte erhebt.

(2) Der ZOV stellt sicher, dass die Nutzungsentgelte den jeweils geltenden Kalkulationsvorschriften (KAG, AVBWasserV) entsprechen.

(3) Auf Verlangen der Gemeinde Beispieldorf hat der ZOV dieser die Kalkulation der Ent- % gelte offen zu legen.

§ 4 Pflichten der Gemeinde Beispieldorf

(1) Die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet sich, alle Maßnahmen des ZOV, die der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung dienen, zu unterstützen und dem ZOV alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gemeinde Beispieldorf wird bei allen Planungen die Belange der Wasserversorgung nach Anhörung des ZOV entsprechend berücksichtigen.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf wird nach besten Kräften weitere Wassergewinnungsrechte schaffen und sicherstellen oder den ZOV beim Erwerb von Wassergewinnungsrechten unterstützen sowie alles unterlassen, was den Erwerb von Wassergewinnungsrechten durch einen Dritten fördert oder bezweckt.

§ 5 Personal

(1) Der ZOV übernimmt die im Bereich der Wasserversorgung der Gemeinde Beispieldorf beschäftigten Arbeiter und Angestellten unter Besitzstandswahrung auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Personalüberleitungsvertrages.

(2) 1. Satz gestrichen.
Eine Übernahme von Beamten der Gemeinde Beispieldorf in den Dienst des ZOV findet nicht statt(2).
Über die eventuelle Beschäftigung eines Beamten bei dem ZOV werden die Gemeinde Beispieldorf und der ZOV gesonderte Vereinbarungen treffen.

§ 6 Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und Grundstücke Konzessionsabgabe

(1) Die Gemeinde Beispieldorf steht dafür ein, dass der ZOV und die OVAG berechtigt sind, in Erfüllung der übertragenen und vertraglich übernommenen Aufgaben die im öffentlichen Bereich liegenden Grundstücke unentgeltlich zu benutzen.

Fakultativ:(3)

(1a) Die Gemeinde Beispieldorf erhält vom ZOV eine Konzessionsabgabe in Höhe von ..... Das Nähere regelt ein gesondert abzuschließender Konzessionsvertrag.

(2) Falls Genehmigungen, Einwilligungen oder Erlaubnisse von Behörden oder privaten Eigentümern erforderlich werden, wird die Gemeinde Beispieldorf mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung leisten.

(3) Falls kommunale Verkehrsräume oder sonstige Grundstücke kraft Rechtsgeschäfts in das Eigentum eines Dritten übergehen, so ist die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet, vor Übergang des Eigentums auf den Dritten zur Sicherung der Nutzungsrechte des ZOV eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Beispieldorf eintragen zu lassen.

§ 7 Genehmigung und Bekanntmachung

Die Parteien sind sich einig, dass diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde des ZOV bedarf und mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist (§ 26 KGG). Der ZOV wird umgehend nach Ab-schiuss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde beantragen. Beide Parteien werden die Vereinbarung nebst Genehmigung in ihrem jeweiligen Bekanntmachungsorgan öffentlich bekannt machen
.
§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten Einzelbestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der gesamten Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Ändern sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der allgemeine Stand der Technik auf dem Gebiet der Wasserversorgung so erheblich, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht mehr entsprechen, so sind die Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Genehmigungspflichten nach § 27 Abs. 1 KGG bleiben unberührt.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Kosten selbst.

Friedberg, den

Beispieldorf, den

Rudolf Henrich

Rudolf Freisinger

N.N.

N.N.
 

Erläuterungen :

(1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.

(2) Für den Fall, dass Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, sieht § 32 Hessisches Beamtengesetz vor, dass die Beamten in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen sind. Da diese hier nicht durch den ZOV als Beamte übernommen, sondern durch die Gemeinde Beispieldorf beurlaubt und vom ZOV als Angestellte beschäftigt werden sollen, ist dieser Passus erforderlich.

(3) Die Gemeinde kann auch vom ZOV eine Konzessionsabgabe verlangen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 15 EnWG i. V. m. KAV Wasser aus dem Jahre 1941. Die Erhebung setzt allerdings den Abschluss eines Konzessionsvertrages voraus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der ZOV an sich eine Abgabe der Gemeinde Beispieldorf übernimmt. Nach § 2 Abs. 1 b. Konzessionsabgabenverordnung Wasser 1941, die weiterhin gilt, beträgt die KA max. 10% der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohner.