Kauf- und Übertragungsvertrag für die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Beispieldorf
zwischen
1. der Gemeinde Beispieldorf, vertreten durch den Gemeindevorstand,
Bahnhofstraße 0, 00000 Beispieldorf,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Bürgermeister/in .........
b) Beigeordnete/r.........
- nachfolgend „Verkäuferin" genannt -
und
2. dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch
den Verbands-vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder
a) Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Henrich
b) Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands Rudolf Freisinger
- nachfolgend „Käufer" genannt -
Präambel
Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung nach § 54 Hessisches Wassergesetz (HWG) werden durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Verkäuferin auf den Käufer(1) übertragen. Der Käufer bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG)(2) (§ 54 Abs. 2 HWG). Zur Erfüllung der Wasserversorgungspflicht ist es notwendig, dass sämtliche Anlagen zur Wasserversorgung auf den Käufer übergehen. Es ist daher beabsichtigt, an den Käufer die in dem Eigentum der Verkäuferin befindlichen, der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf dienenden Betriebsgrundstücke, Anlagen und Betriebseinrichtungen mit Vorräten und sonstigen Zubehör und Inventar sowie sämtliche Erlaubnisse, Leitungen, Leitungsrechte und Grunddienst-barkeiten zu veräußern und zu übertragen. Ferner werden sämtliche für die Wasserversorgung erforderlichen Rechte (Recht auf Wasserbezug) sowie die hierzu erforderlich bestehenden Vertragsbeziehungen auf den Käufer übertragen. Hiervon ausgenommen ist das der Verkäuferinauf Wassrversorgung nach § 8 Wasserhaushalsgesetz , § 21 Hessisches Wassergesetz gemäß Bescheid des Regierungspräsidiums ........... vom ...........
Soweit zum Übergang einzelner Wirtschaftsgüter oder Vertragsverhältnisse eine Zustimmung Dritter erforderlich ist, wird die Verkäuferin deren Zustimmung bis zum Vollzugsstichtag einholen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Verkäuferin übereignet bzw. überträgt hiermit
a) die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten Grundstücke mit allen Bestandteilen, insbesondere mit allen mit dem Grund und Boden fest verbundenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Zubehörstücken sowie Rechten und Pflichten, wie sie im gegenwärtigen Zeitpunkt und im Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken gemäß Anlage 1 vorhanden sind,
b) die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag genannten Sonderbauwerke mit allen Bestandteilen, Einrichtungen und Zubehörstücken sowie Rechten und Pflichten, wie sie im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhanden sind,
c) die in der Anlage 3 zu diesem Vertrag genannten sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände
auf den Käufer zu dessen Alleineigentum.
Alle vorgenannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrags.
(2) Absicht der Vertragspartner und Zweck des Vertrages ist die Übertragung der gesamten Wasserversorgungseinrichtungen von der Verkäuferin auf den Käufer. Sollten Teile der Wasserversorgungseinrichtungen in den Anlagen 1 bis 3 nicht erfasst sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, diesen Vertrag entsprechend zu ergänzen.
§ 2  Dingliche Übereignung, Nutzungsrechte
 
(1) Die Vertragspartner sind sich einig, dass das Eigentum an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen mit Wirkung vom ...... auf den Käufer übergehen soll. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Rechtsänderung bezüglich der Grundstücke im Grundbuch. Die Verkäuferin wird dem Käufer den Besitz an den genannten Vermögensgegenständen am ...... verschaffen.
(2) Die Vertragspartner sind sich weiterhin über den Übergang des Eigentums an den in § 1 [it. d) in Verbindung mit Anlage 4 aufgeführten Vermögensgegenständen auf den Käufer "einig. Die Verkäuferin wird diese Gegenstände am ...... an den Käufer übergeben.
(3) Sofern eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung an einzelnen Anlagen und Einrichtungen rechtlich nicht möglich sein sollte, werden sich die Vertragspartner wirtschaftlich so stellen, als sei der Eigentumsübergang erfolgt. Die Partner sind sich einig, dass die Verkäuferin von der Verfügung und Nutzung der genannten Anlagen und Einrichtungen ausgeschlossen ist und dass diese Rechte allein dem Käufer zustehen sollen.
(4) Sofern die Verkäuferin gemäß Anlage 5 zu diesem Vertrag Inhaber von Nutzungsrechten nach den §§1018 ff. BGB (Grunddienstbarkeit), §§ 1030 ff. BGB (Nießbrauch) und §§ 1090 ff. BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) ist, sollen diese auf den Käufer übertragen werden.
(5) Die Verkäuferin überträgt die ihr zustehendenNießbrauchrechte, die dem Wasserversorgungsbetrieb dienen, nach Maßgabe des § 1059a Nr. 2 BGB auf den Käufer. Die Vertragsparteien sind sich über diesen Rechtsübergang einig und beantragen, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.
(6) Alle nicht übertragbaren Nutzungsrechte gemäß Anlage 6 überlässt
die Verkäuferin
dem Käufer zur Nutzung. Die Anlage 6 ist Bestandteil dieses Vertrages.
(7) Soweit die Verkäuferin vertragliche Nutzungsrechte an Anlagengrundstücken hat, sollen diese an den Käufer übertragen werden. Ist dies wegen fehlender Zustimmung der Grundstückseigentümer nicht möglich, werden sie dem Käufer zur Ausübung überlassen.
§ 3 Eintritt in Rechte und Pflichten
(1) Der Käufer übernimmt die in der Anlage 7 zum Stichtag gemäß § 6 ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zur Erfüllung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Diese sind nach Kreditgeber, Bestand, Konditionen und Fälligkeiten erfasst. Die Anlage 7 ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Der Käufer übernimmt mit Wirkung vom ...... in schuldbefreiender Weise alle Verpflichtungen und Rechte der Verkäuferin aus Liefer- und Leistungsverträgen mit Dritten zur Errichtung, Unterhaltung und Wartung der übernommenen Anlagen und Einrichtungen und stellt die Verkäuferin von den Verpflichtungen aufgrund dieser Verträge frei. Das gleiche gilt für Vertragsangebote, die die Verkäuferin binden oder berechtigen. Eine Liste dieser Verträge und Vertragsangebote ist diesem Vertrag als Anlage 8, die Bestandteil dieses Vertrages ist, beigefügt. Die Verkäuferin tritt alle Ansprüche aus solchen Liefer- und Leistungsverträgen mit Dritten an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an.
(3) Dem Käufer ist bekannt, dass für die Errichtung der übernommenen Anlagen und Einrichtungen öffentliche Zuweisungen gewährt worden sind. Die Verkäuferin und der Käufer sind sich darüber einig, dass die erhaltenen Bundes- und Landeszuweisungen von ..... auf den Käufer übertragen werden. Sie gehen dabei davon aus, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden der Übertragung zustimmen. Der Käufer verpflichtet sich, die für die Gewährung der Zuweisungen jeweils maßgebenden Bewilligungen und Bedingungen zu beachten. Der Käufer erklärt, dass ihm diese Bewilligungsbedingungen bekannt sind.
§ 4 Übertragungswert
(1) Der Käufer übernimmt die mit diesem Vertrag übertragenen Gegenstände i.S.v. §§ 1 und 2 dieses Vertrages zu ihrem Buchwert, der gemäß Anlagenverzeichnis vom .......... auf ......... € festgesetzt wird.
(2) Dem Übertragungswert nach § 4 Abs. 1 stehen in vorläufiger Höhe gegenüber
a) empfangene und an den Käufer übertragene Bundes- und Landeszuweisungen in Höhe von ..... €,
b) vom Verkäufer übernommene Verbindlichkeiten gemäß Anlage 7 in Höhe von ...,...€.
Der endgültige Wert zum Übertragungsstichtag wird von der Verkäuferin festgestellt.
(3) Der die Zuweisungen und Verbindlichkeiten übersteigende Wert in vorläufiger Höhe von ...........€ wird als Kaufpreis an die Verkäuferin ausgezahlt.
(4) Der Betrag gemäß Abs. 3 ist am ....... zur Zahlung fällig. Die Zahlung
erfolgt auf das
Konto der Verkäuferin Nr. ..... bei der ..... (BLZ ......) unter Angabe
des Verwendungszwecks "Verkauf Wasserversorgungsanlagen"..
(5) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Wertdifferenzen aufgrund der endgültigen Bewertung, etwaige Buchungsfehler, Buchungsdifferenzen und sonstige Fehler unter Beachtung der Grundsätze in den Absätzen 2 und 3 zwischen ihnen auszugleichen sind.
(6) Verbindlichkeiten sind ab Fälligkeit mit .... v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 5 Haftung, Gewährleistung
(1) Die Verkäuferin haftet für die Freiheit der in Anlage 1 genannten Grundstücke von dinglichen Belastungen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, soweit diese im vorliegenden Vertrag nicht genannt sind.
(2) Im übrigen übernimmt der Käufer den Grundbesitz sowie die auf diesem
Grundbesitz befindlichen Anlagen und Einrichtungen und alle sonstigen Gegenstände,
welche von der Verkäuferin mit dieser Urkunde übertragen werden, in dem
Zustand, in dem sie sich zürn Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden.
Jegliche über Absatz 1 hinausgehende Gewährleistung für Rechts- und
Sachmängel wird ausgeschlossen.
(3) Die Verkäuferin überträgt auf den Käufer alle Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche und sonstigen Ansprüche, welche ihr gegen die an der Errichtung der übertragenen Anlagen beteiligten Firmen, Unternehmer, Statiker und alle sonstigen Baubeteiligten zustehen. Der Käufer trägt insofern die Rechtsverfolgungskosten.
(4) Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich in ihrem Besitz befinden und die zur Geltendmachung von Gewährleistungsund sonstigen Ansprüchen gegen die baubeteiligten Dritten erforderlich oder zweckdienlich sind.
(5) Die Verkäuferin übernimmt ausdrücklich keine Gewährleistung gegenüber dem Käufer für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der auf den Käufer übertragenen Gewährleistungsansprüche.
(6) Soweit Ansprüche der vorgenannten Art nach den zugrunde liegenden Verträgen nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten übertragen werden können, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer, diese Ansprüche in ihrem Namen, jedoch auf Rechnung und Kosten des Käufers, geltend zu machen und durchzusetzen.
§ 6 Besitz, Nutzungen, Lasten
Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gehen am ...... auf den Käufer über.
§ 7 Erweiterungen und Ersatzinvestitionen
(1) Erweiterungen der Wasserversorgungsanlagen und aktivierungsfähige Ersatzinvestitionen führt der Käufer grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Verkäuferin durch.
(2) Die Verkäuferin und der Käufer werden jährlich bis zum ... einen
Investitionsplan für das kommende Jahr vereinbaren.
Dieser bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Verkäuferin
ist nicht berechtigt, ihre Zustimmung zu einer Maßnahme zu verweigern,
die der Käufer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Wasserversorgungsverpflichtung
für erforderlich hält.
(3) Der Käufer kann in dringenden Fällen, wenn eine vorherige Vereinbarung nicht getroffen werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus durchführen; der Käufer hat unverzüglich die Verkäuferin zu unterrichten..Gleiches gilt für Maßnahmen, die durchzuführen sind, um strafrechtlichen Ansprüchen sowie öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Käufer oder der OVAG zu begegnen.
(4) Bedient sich die Verkäuferin des Käufers im Rahmen ihrer Pflichten nach BauGB um ein Baugebiet mit den erforderlichen wasser- und abwassertechnischen Anlagen zu er-schliessen, wird die Käuferin diese Erschließungsmaßnahmen in angemessener Zeit durchführen. Es wird bei der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen der Maßstab angelegt, der gelten würde, wenn die Erschließung noch durch die Verkäuferin selbst n durchgeführt würde.
(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ausführung der Maßnahmen bzw. den baulichen Zustand der Anlagen insgesamt kontrollieren zu lassen. Die für die Kontrolle durch die Verkäuferin beauftragten Personen sollen dem Käufer bzw. der OVAG vor der Durchführung der Kontrolle namentlich benannt werden. Der Käufer hat die von der Verkäuferin beauftragten Personen in jeder Hinsicht zu unterstützen. Die der Verkäuferin durch Kontrollen entstandenen Kosten trägt diese selbst.
§ 8 Rückübertragungsklausel, Haltensverpflichtung
(1) Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, mit der die Wasserversorgungsverpflichtung im Gebiet der Verkäuferin auf ihn übergegangen ist (Anlage 7), die übertragenen Grundstücke, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sowie alle zur Erneuerung und Erweiterung erworbenen Grundstücke, Anlagen, Einrichtungen, Gegenstände sowie sonstige Ansprüche an die Verkäuferin zurück zu übertragen und zurück zu übereignen, Ein Rückübertragungsanspruch gemäß Satz 1 besteht auch dann, wenn der Betriebsführungsvertrag zwischen der OVAG und der Käuferin (Anlage 8) gekündigt oder in einer anderen Weise beendet werden sollte. Anlage 7 und Anlage 8 sind Bestandteile dieses Vertrags.
(2) Die Rückübertragung erfolgt auf Basis der (Rest-)buchwerte, die von einem einvernehmlich zu bestellenden Wirtschaftsprüfer unter Beachtung der steuerlichen und aller übrigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden. Die Kosten des beauftragten Wirtschaftsprüfers trägt die Verkäuferin.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand - solange er der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf dient - weder im Ganzen noch in Teilen auf eine andere Rechtsperson zu übertragen, sondern in einem funktionsfähigen Zustand in seinem Anlagevermögen zu halten.
Dies gilt nicht für eine Übertragung auf Unternehmen, die sich im Konzernverbund des ZOV befinden. In diesem Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass er seinen Rücküber-tragungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 nachkommen kann.
(4) Der Käufer bewilligt zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs i. S. v. § 8 Abs. 1 die Eintragung einer Auflassunqsvormerkung zugunsten der Verkäuferin an den in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten Grundstücken im Grundbuch.
(5) Die Eintragung der Vormerkung wird derzeit nicht beantragt. Die Verkäuferin ist jedoch jederzeit berechtigt, einseitig den Eintragungsantrag zu stellen.
(6) Wird der Rückübertragungsanspruch geltend gemacht, so ist er Zug um Zug gegen Auszahlung des Rückübertragungswertes gemäß § 8 Abs. 2 zu erfüllen.
§ 9 Personal
(1) Der Käufer übernimmt die im Bereich der Wasserversorgung der Gemeinde Beispieldorf beschäftigten Arbeiter und Angestellten unter Besitzstandswahrung auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Personalüberleitungsvertrages.
(2)    1. Satz ist unleserlich
Sofern eine Beschäftigung eines Beamten bei dem Käufer angestrebt wird,
werden die Parteien hierüber gesonderte Vereinbarungen treffen.
§ 10 Kosten, Steuern
Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und des Vollzugs der Grundstückseintragungen im Grundbuch einschließlich Gerichtskosten sowie die anfallenden Grunderwerbsteuern trägt der Käufer.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die Parteien geben insbesondere alle Erklärungen ab, die zur Durchführung des Vertrages notwendig sind.
§ 12 Regelung von Streitigkeiten
(1) Die Parteien dieses Vertrages schließen diesen im Geiste der Partnerschaft und des ernsten Willens der Vertragstreue. Eventuell auftretende Unstimmigkeiten sind daher von den Vertragsparteien einvernehmlich zu regeln.
(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde Beispieldorf als Vermittler einzuschalten.
§ 13 Bevollmächtigung
Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit den beurkundenden Notar, alle
zum Vollzug dieser Urkunde und zu ihrer Berichtigung, Änderung oder Ergänzung
nach seinem Ermessen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen
vorzunehmen, insbesondere auch zur Abgabe von Eintragungsbewilligungen
und Stellung oder Rücknahme von Anträgen jeder Art beim Grundbuch und bei
Behörden sowie zur Erklärung der Auflassung.
 
§ 14 Hinweise
Die Vertragsparteien wurden auf folgendes hingewiesen:
1. Das Eigentum an den übertragenen Grundstücken geht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über.
2. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch kann erst erfolgen, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts wegen der Grunderwerbsteuer vorliegt, etwa erforderliche Genehmigungen erteilt sind und sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren aus dieser Urkunde, für die eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, bezahlt sind.
3. Die notarielle Urkunde muss alle Vereinbarungen der Vertragspartner, insbesondere auch alle Gegenleistungen, richtig und vollständig enthalten.
Friedberg, den ...... Beispieldorf, den
Rudolf Henrich Rudolf Freisinger N.N. N.N.
Kauf- und Ubertragungsvertrag Wasserversorgungsanlagen
Stand 15. Dezember 2003
Anlagen zum Kauf- und Übertragunqsvertrag
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
 
Erläuterungen :
(1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.
(2) Eigentümer der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG ist zu 1%
der ZOV. Die übrigen 99% der Anteile gehören der Oberhessische Versorgungs-
und Verkehrsgesellschaft mbH, deren Anteile zu 100% durch den ZOV gehalten
werden.