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4. Kommerzialisierung von öffentlichen Unternehmen als Vorstufe zur Privatisierung ( Beispiel der Sparkassen )

( aus "Privatisierung fördert und legalisiert Korruption" )

Wenn in öffentlichen Unternehmen bereits von ihrem Zweck her Geld im Spiele ist, wie z.B. bei den öffentliche Banken und Sparkassen, dann können sich bereits unter öffentlich- rechtlicher Regie privatwirtschaftliche Tendenzen durchsetzen, die ihren öffentlichen Auftrag in Frage stellen. Dies wird natürlich durch eine auf Privatisierung gerichtete Gesetzgebung ( hier : Kreditwesengesetz ) erleichtert.

So wird durch eine vorausgehende Kommerzialisierung die Privatisierung vorbereitet, wobei durch "Sonderbehandlung" der politischen Entscheidungsträger bereits das Eigeninteresse angeregt wird.

Es braucht also noch nicht einmal eine private Rechtsform eingeführt zu sein. Es genügt schon, daß im Rahmen eines auf Eigennutz abgestellten Geschäftsgebarens und einer dann nachfolgenden Gesetzgebung bereits in öffentlich- rechtlichen Unternehmen die Geschäftsführung sich kommerziellen Grundsätzen bedient.

Bei der Einführung privatrechtlicher Arbeitsverträge, z.B. für die Sparkassendirektoren, beginnt bereits das "korrupte Verhalten", welches Anfang der 70- iger Jahre der damalige Gründer und Vorstandsvorsitzende der WestLB Ludwig Poullain in seinem Buch "Tätigkeitsbericht" schilderte. Er berichtete hier auf den Seiten 62 - 64, wie er die Kommerzialisierung der Sparkassen über " die Veränderung des Status und der Besoldung der Herren Sparkassendirektoren durchgesetzt habe ".

U. a. führte er aus :

"Für viele verdoppelten sich die Bezüge, hinzu kamm eine Art Tantieme.... Ihre Idealvorstellung lautete: Zwar mehr Geld, aber keine Abschaffung des Beamtenstatus .... Die Ämter von Sparkassendirektoren waren nach der Neuordnung verdammt attraktiv geworden. Die Politiker begannen sich selbst für diese Positionen zu interessieren.... Die Vorstände erfuhren andere Mischungsverhältnisse : ... der Eindruck, der übrigens richtige Eindruck, daß sich die Politik der Öffentlich- Rechtlichen bemächtigt hat, ist schlimm..." ( vergl. Anlage 3 : Auszug aus dem Buch Tätigkeitsbericht" von Ludwig Poullain).

Über solche korruptionsfördernde Maßnahmen bei Sparkassen habe ich u.a. Ende der 80-er Jahre in meinem "Alternativen Geschäftsbericht der Sparkasse Höxter" berichtet.

Hier sind es die Sonderkonditionen der Unternehmen ( z. B. Banken ) für Politiker und Gewerkschaftler, die vor allem in den Aufsichtsgremien nicht nur bei den Sparkassen, sondern auch bei anderen Banken und Unternehmen gewährt werden ( z. B. sog. "Organkredite" ).

Bei Banken und Sparkassen gibt es nach dem Kreditwesengesetz die sog. "Organkredite". Hier muß das aufsichtführende Organ Kredite seiner Mitglieder genehmigen. Diese Vorschrift, die eigentlich zur Verhinderung von Korruption erlassen wurde, kann aber auch neue Vorteilnahmen bewirken. So werden u.a. den Mitarbeitern Kreditsonderkonditionen im Rahmen der Tarifverträge gewährt. Gehören diese Mitarbeiter nach den Mitbestimmungsgesetzen den Aufsichtsgremien an, müssen diese mit darüber entscheiden. So liegt es nahe, daß auch andere Aufsichtsratsmitglieder ( z. B. Politiker in den Sparkassenräten ) dieselben Konditionen erhalten. Die Gewährung kann unter Umständen sogar pauschalartig erfolgen.

Beispiel Nr. 1 :

Ein neues Kreistagsmitglied rief mich an : "Du kennst dich doch aus : Da sagte kürzlich der hiesige Filialleiter der Sparkasse zu mir, ich sei doch Mitglied des Sparkassenrates und brauche für meinen Kredit nun 2 % weniger Zinsen zu zahlen. Verhält sich das wirklich so ?" Ich habe ihn gebeten, sich doch die Grundlage dieser Regelung geben zu lassen. Er hat keine bekommen. Als er dann aus gesundheitlichen Gründen aus dem Kreistag ausschied, wollte er auf seine Funktion als Sparkassenratsmitglied verzichten. Auf Wunsch des Fraktionsvorsitzenden blieb er aber noch bis zum Ende der Legislaturperiode im Sparkassenrat. Jahre später sprach ich ihn bei Gelegenheit noch einmal darauf an. Er sagte, er habe damals keine Vorteile bei der Sparkasse wahrgenommen.

Beispiel Nr. 2 :

Ein Berufskollege, der in der Nachbargemeinde als Ratsmitglied wegen seiner geraden Haltung angeeckt war und sich politisch zurückgezogen hatte, erzählte mir, ein anderer Kollege habe ihn darauf aufmerksam gemacht, daß man als Politiker bei der einheimischen Volksbank Sonderkonditionen bekomme. Da wurden mir sofort bestimmte politische Verhaltensweisen des betreffenden Kollegen klar. Bei der Überprüfung der Listen des Aufsichtsrats und der Vertreterversanmmlung dieser Bank stieß ich auf viele einflußreiche Politiker ( Fraktionsvorsitzende, stellv. Landrat usw. ).

Beispiel Nr. 3 :

Von einem hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär erfuhr ich, daß Angestellte der Gewerkschaften bei der damals noch gewerkschaftseigenen Bank für Gemeinwirtschaft ihr Privatkonto gebührenfrei führen konnten. Jetzt nach Änderung der Beteiligungsverhältnisse erhalten alle Kontoinhaber die Möglichkeit, gemäß einer neuen Geschäftsstrategie eine gebührenfreie Kontoführung zu erhalten.

Es ist sehr schwer, das Allgemeininteresse innerhalb einer auf Eigennutz abgestellten Gruppe zu behaupten, geschweige dann durchzusetzen.

Beispiel Nr. 4:

Das folgende Erlebnis aus dem Sparkassenbereich zeigt, daß man das negative Eigeninteresse ( Neidkomplexe ) der Mandatsträger ansprechen muß, um gegen eigensüchtige Maßnahmen, z.B. weitergehende Diätenerhöhungen für die Vertreter der höheren Stufe wenigstens antreten zu können:

Wichtigster Punkt einer Sparkassenzweckverbandsversammlung war "Änderung der Sparkassensatzung" ( lt. Tagesordnung) zwecks Erhöhung des Sitzungsgeldes für Mitglieder des Sparkassenrats. In der Fraktionssitzung ( Minderheitsfraktion ) sprach sich der Vorsitzende (= Mitglied des Sparkassenrates) dafür aus, u.a. mit der Begründung, die Partei würde wegen der höheren Abführungsbeträge auch davon profitieren ( vergl. auch Ausführungen zu 9.2. ). Ich sprach dagegen und wies neben der schlechten Optik ( relativ niedriger Sparzins ) u.a. auch darauf hin, daß während meiner Amtszeit dies bereits die 2. Erhöhung beim Sparkassenrat sei, während das Sitzungsgeld bei den Mitgliedern der Sparkassenzweckverbandsversammlung immer konstant geblieben sei. Die Fraktion beschloß daraufhin mit großer Mehrheit, gegen die Erhöhung zu stimmen. Der Fraktionsvorsitzende trug den Beschluß der Fraktion in der Versammlung natürlich nicht vor. Ich argumentierte wie in der Fraktion. Dagegen wurde eingewendet, eine Erhöhung der Vergütung der Versammlungsteilnehmer könnte die Versammlung selbst nicht beschließen. Da ich ja auch keine Erhöhung dieser Sitzungsgelder wollte, wies ich nicht auf diese Möglichkeit hin ( Das Sitzungsgeld der Versammlungsteilnehmer war in der Verbandssatzung geregelt ). Mit ganz geringer Mehrheit und sehr vielen Enthaltungen wurde die Erhöhung beschlossen.

Auch bei Eigenbetrieben ( öffentlicher Träger ), erst recht bei Eigengesellschaften (in privatrechtlicher Trägerschaft), in der Versorgungswirtschaft kann die Kommerzialisierung zu Korruptionsfilz führen (vergl. Ausführungen zu 12.: Beispiel der Wasserwerke Krefeld).