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Auszug aus "Sparkassen und Genossenschaftsbanken im Spannungsverhältnis zwischen Moral und Ökonomie : Strukturelemente,Organisationsgrundsätze und Geschäftspolitik    Seite 170 - 176

von Claus Oellerking, Manfred Holzgrabe

2.1.3 Sparkassenprivatisierung

Die europäische Dimension hat auch die Privatisierungsdebatte (191) neu belebt.(192) . In Hessen ist als erstem Bundesland vor dem Hintergrund einheitlicher europäischer Eigenkapitaldeckungsnormen ein Entwurf zur Änderung des hessischen Sparkassengesetzes - dem allgemein "Pilot-Charakter" zugewiesen wird - seitens der Landesregierung vorgelegt worden. Darin wird den kommunalen Sparkassen ab 1993 erstmals die Möglichkeit der Aufnahme privaten Beteiligungskapitals, in der Form stiller Einlagen (193) bis max. 49% des Gesamtkapitals, geschaffen.

Der Gesetzentwurf bezieht sich auf eine Proberechnung des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes, demnach 36 der 50 hessischen Institute nicht in der Lage seien, die Anforderungen der künftig geltenden Eigenmittelvorschriften zu erfüllen und sich daher ein zusätzlicher Mittelbedarf von ca. 600 Mio.DM ergebe (o.V., 1989v, S.7). Probleme bereite dabei nicht die vorgeschriebene Kernkapitalrelation von 4%, sodaß im Prinzip nur eine Erweiterung des Ergänzungskapitals vonnöten sei. Da Genußrechtskapital nach den Bestimmungen des KWG aber nur bis zu einer Höhe von 25% des haftenden Eigenkapitals ausgegeben werden darf, müsse auf die Form stiller Einlagen zurückgegriffen werden können, argumentiert der hessische Verband, (o.V., 1989o, S.9) Allgemein wird in der Sparkassenorganisation davon ausgegangen, daß in mittlerer Frist eine Aufstockung des Eigenkapitals erforderlich werden könnte. Berechnungen des DSGV lassen jedoch für einen Großteil der Institute angesichts der derzeitig guten Eigenkapitalausstattung zumindest kurzfristig keine akuten Probleme erwarten, um dem "europäischen Grundsatz I" zu genügen (194), sofern sich die Bundesbank nicht mit ihrem restriktiven Eigenmittelbegriff im Novellierungsverfahren des KWG durchzusetzen vermag. (Rühl, S.B8) Um mit den künftigen EG-Eigenmittelerfordernissen Schritt halten zu können, müßten allerdings schon heute Anstrengungen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis unternommen werden. (Tiedeken, 1989, S.B6). "In Anbetracht der erhöhten Eigenkapitalanforderungen wird es für die Sparkassen darauf ankommen, ihr Kern- und Ergänzungskapital zu verstärken"(Geiger, 1989a, S.B7).(195) Dabei sind neben den EG-Vorschriften zugleich die sich verändernden Marktgegebenheiten mitbedacht, auf die nach Ansicht der Sparkassen mit einer entsprechenden Produktpalette reagiert werden müsse.

Das "Dilemma" der Sparkassen liegt nun darin begründet, daß sie einerseits einen erhöhten Mittelbedarf sehen, andererseits prognostizierte rückläufige Ertragszahlen eher eine Verringerung der Selbstfinanzierungskraft, als der im wesentlichen einzigen Eigenkapitalquelle, erwarten lassen. Zumal auch in der EG-Eigenmittelrichtlinie die Gewährträgerhaftung bei den bundesdeutschen Sparkassen keine Berücksichtigung gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund ist bei wesentlichen Vertretern des DSGV (u.a. Geiger, Tiedeken) die bisher eher ablehnende Haltung privatem Haftkapital gegenüber, einer Befürwortung jener Formen der Privatisierung gewichen, die keine unmittelbaren Mitwirkungsrechte der Einleger nach sich ziehen. Als unvereinbar mit dem Wesen einer Sparkasse werden dagegen weiterhin alle Beteiligungen angesehen, die direkte Mitwirkungsmögllchkeiten in den Sparkassenorganen einräumen, wie atypische stille Beteiligungen oder die Sparkassen-AG (Tiedeken, 1989, S.B6).

Nach Auffassung Tiedeken's "müssen mit Blick auf Europa systemkonforme Eigenkapitallösungen gefunden werden, die mit den tragenden Prinzipien der Sparkassenorganisation vereinbar sind"(ebenda). Auf Vorschlag des DSGV sollen die Sparkassen zur Verbesserung der Kernkapitalbasis typischen stillen Einlagen privater Kapitalgeber geöffnet werden, wobei Geiger eine Begrenzung auf ein Viertel des Eigenkapitals vorschlägt, über die Ausgabe von Genußscheinen wäre außerdem das Ergänzungskapital erweiterbar, (u.a. Geiger, 1989a, S.B7) Da beide Kapitalformen im KWG verankert sind, müßten die Ländersparkassengesetze dem nur angepasst werden. Sollte sich diese Linie durchsetzen, könnte in absehbarer Zeit das bisherige Kapital um 5O% vergrößert werden.

Großsparkassenvertreter fordern dagegen seit Jahren (auch) eine Änderung der Rechtsform. Für Zügel "müssen alle Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung ins Auge gefaßt werden. Das sind Genußrechtskapital, Beteiligung Privater an der Anstalt des öffentlichen Rechts oder die Ausgabe von Aktien durch Umwandlung der Rechtsform in eine AG" (Zügel, 1988, S.1142). Indem zugleich den Gremien der Sparkasse freigestellt werden soll, den zukünftigen Weg zu bestimmen (ebenda), soll die Aufsichtsbehörde als politische Instanz aus dem Entscheidungsprozeß ausgeklammert werden.

Ziel ist es, den Großsparkassen innerhalb der Organisation einen "Sonderweg" zu ermöglichen. Das eigenständige Vorstoßen in neue, als zukunftsträchtig erachtete Geschäftsfelder (Wertpapierkunden- und Auslandsgeschäft), setzt eine Stärkung der Eigenkapitalbasis voraus. Nur so lassen sich die Wachstumsziele verwirklichen. Daher leitet sich zum einen die Privatisierungsforderung aus der Marktstrategie der Großsparkassen ab. Die dagegen in öffentlichen Stellungnahmen neuerdings im Vordergrund stehende Bezugnahme auf die EG-Bankrichtllnien (ebenda) erscheint vor diesem Hintergrund mehr als ein Argument, welches an die Addresse der Privatisierungsgegner gerichtet, die Umwandlung der Großsparkassen In Aktiengesellschaften als unausweichlichen Sachzwang erscheinen lassen soll, um Lelstungs- und Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Bankenmarkt sichern zu können.

Zum anderen sind ordnungspolitische Motive ausschlaggebend das bisher geltende Prinzip der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft in Frage zu stellen. Privatwirtschaftliche Rechtsformen sollen die Sparkassen aus dem kommunal-politischen Einfluß herauslösen.

Zügel ist sich sehr wohl den Vorbehalten weiter Teile der Sparkassenorganisation gegen die Großsparkassen-AG bewußt. Sein Vorschlag, (zunächst) stimm-rechtslose Vorzugsaktien (196) zur Ergänzung des Eigenkapitals der in eine Aktiengesellschaft überführten Sparkasse auszugeben (o.V., 1987), trägt diesen Widerständen Rechnung, indem direkte Einflußrechte ausgeschlossen werden. Ein Anfang, und dies ist beabsichtigt, wäre dann jedoch gemacht. Hinter diesen Vorstellungen verbirgt sich das Modell einer Großsparkasse, entpolitisiert und marktorientiert, welche, einer Regionalbank vergleichbar, eigenständig auf den nationalen und internationalen Bankenmärkten mit einem umfassenden Allfinanz-Angebot auftritt. Die Privatisierungsforderung und die Sonderstellung der großen Sparkassen im Geschäftsrecht (siehe 2.1.4) erweisen sich somit als Bestandteile eines Gesamtkonzeptes. Erst vor diesem Hintergrund erschließt sich die Forderung nach gleichen Wettbewerbsbedingungen in ihrem vollem Gehalt.
Der DSGV lehnt nachdrücklich, wie bereits erwähnt, Sparkassen-AG-Pläne ab. Die vorgenommene Unterscheidung in sog. "systemkonforme" und "nicht-systemkonforme" Wege der Privatisierung verkennt allerdings offensichtlich, daß, bei allen Unterschieden im einzelnen, ob nun direkt über Stimmrechte oder vermittelt über "Dividendenansprüche", in der Tendenz gleichermaßen tragende Grundprinzipien der Sparkassenorganisation in Frage gestellt werden.

Eine (Teil-)Privatisierung kommunaler Sparkassen ist unvereinbar mit ihrem gemeinnützigen Unternehmenszweck, denn öffentlicher Auftrag, und daraus folgend das Gemeinnützigkeitsprinzip, müssen mit den Gewinnansprüchen privater Kapitalgeber kollidieren (197). "Die Verbundenheit zum Unternehmen darf bei dem Zeichner von privatem Haftkapital sicher sehr hoch eingeschätzt werden, aber sie kann nur Bestand behalten, wenn die Interessen der privaten Kapitalgeber und des Unternehmens in der Gewinnpolitik gleichgerichtet sind" (Keßler, 1984, S.2), beschreibt der Vize-Präses des DSGV zutreffend die Anlagementalität privater Einleger.

Sollte der Weg der Privatisierung eingeschlagen werden, würden dadurch die Sparkassen auf eine am Gewinn orientierte Geschäftspolitik festgelegt, denn die Plazierung der Sparkassentitel am Markt setzt eine attraktive, marktgerechte Verzinsung voraus. Indem aber gewinnorientierte Ziesetzungen noch stärker die Sparkassenpolitik beeinflussen würden, wäre gleichsam eine Umsteuerung auf eine gemeinwohlbestimmte Politik unmöglich gemacht. Nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Banken können eben nicht gemeinnützig handeln, da ihre Geschäftspolitik auf die Maximierung ihrer Gewinne ausgerichtet ist.

Gefährdet wäre zudem der Charakter der Sparkassen als kommunalgebundene Einrichtungen. Institute in strukturschwachen Regionen beispielsweise werden sich wohl kaum freiwillig auf diesen Raum mit geringen Wachstumschancen beschränken lassen, da die anzunehmende niedrigere Rentabilität nur eine unterdurchschnittliche Ausschüttung von Gewinnen auf die Einlagen erwarten ließe. Sondern sie werden gezwungen sein, sieh überregional Ertragsquellen zu erschließen. Wird das Gewinnprinzip zur obersten Handlungsmaxime erhoben, könnte grundsätzlich bei allen Sparkassen der Drang über die regionalen Grenzen hinaus Geschäfte zu tätigen, befördert werden. Gerade Großsparkassen möchten das inländische Regionalprinzip lieber heute als morgen beseitigt wissen (siehe Abschnitt 2.1.4).(198)

Mit der Aufgabe des Regionalprinzips wäre die bestehende horizontale Arbeitsteilung untereinander aufgehoben und der Wettbewerb zwischen den Sparkassen eröffnet. Im Ergebnis muß davon ausgegangen werden, daß kleinere Institute sich als nicht wettbewerbsfähig genug erweisen könnten und daher mit dieser Entwicklung Konzentrationstendenzen Vorschub geleistet wird. Bezogen auf eine Rechtsformänderung wird dieses Problem auch von Verbandsvertretern, so dem Syndikus des DSGV, R.Fischer, gesehen: "Eine Fusionswelle, Vernachlässigung wenig attraktiver Betätigungsfelder und ein tiefgreifender Strukturwandel (199) wären wahrscheinlich" (Fischer, 1985).

Mit einem Konzentrationsschub auf der Primärebene gingen kommunale Bezüge und unmittelbare kommunale Selbstverwaltungsrechte verloren. In einer Sparkasse, die vorrangig gewinnorientiert arbeitet, sind die Belange einzelner Gemeinden erheblich schwerer durchsetzbar, wenn überhaupt. Unklar bleibt ferner, wie der Einfluß von Großeinlegern oder anderen Banken, selbst wenn der Kreis der Anleger auf in der Region ansässige natürliche oder juristische Personen beschränkt wird, verhindert werden soll.

Berührt wird mit einer Privatisierung, in doppelter Hinsicht, die Gewährträgerhaftung/Anstaltslast der Kommunen. Auf der einen Seite ist "eine Inpflichtnahme der kommunalen Sparkassenträger ... nur gerechtfertigt, wenn die Sparkassen zum Wohle und zum Nutzen ihrer Muttergemeinwesen arbeiten" (Stern, S.158). Die Gewährträgerhaftung und Anstaltslast sind insofern unmittelbar an die Kommunalgebundenheit und Kommunalverbundenheit der Sparkassen geknüpft. Es ist politisch nicht vertretbar, daß der kommunale Gewährträger im Falle der Inanspruchnahme für risikobehaftete Geschäfte in anderen Regionen aufkommen soll.

Auf der anderen Seite muß grundsätzlich eine unbeschränkte öffentliche Haftungsverpflichtung für staatliche Unternehmen mit privater Beteiligung ausgeschlossen werden, weil damit die Gewinne wohl (teil)privatisiert, die Verluste aber (teil)sozialisiert - da auch die Kapitalgeber mit ihrer Einlage haften werden würden (200). Ebenso wäre der Verbleib im Stützungsfond fraglich, da ansonsten kommunale Einrichtungen über ihre Beiträge zum Ausgleich von Verlusten privatisierter Institute herangezogen werden könnten. Letztendlich könnte der aus einer Privatisierung folgende "Gewinnzwang" dazu führen, daß vorrangig größere Institute, deren betriebswirtschaftliche Möglichkeiten es erlauben, vermehrt versuchen, Aufgaben die bisher im Verbund bewerkstelligt wurden, künftig selbst erledigen zu wollen, um allein die Gewinne zu realisieren. Bedroht wäre dadurch das gesamte Gefüge des Sparkassenverbundes.

Die Veränderung der Eigentümerstrukturen der kommunalen Sparkassen im Sinne einer Erweiterung auf private Kapitalgeber gefährdet, unabhängig von der konkreten Form, die bisherige Grundstruktur des Sparkassenwesens. "Wesentliche Konstruktionsmerkmale und tragende Elemente kann man nicht beliebig auswechseln, wenn man nicht das Gebäude gefährden will" (Tiedeken, 1987), denn die verschiedenen Strukturelemente und Ordnungsprinzipien sind eng miteinander verknüpft (201). Dieser Auffassung Tiedeken's kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Nur decken sich "erkannte Gefahren" eben nicht mit der Haltung des DSGV in der Srukturdiskussion. Dies trifft ganz besonders auch in der Fusionsfrage zu.

Die Existenzberechtigung der Sparkassen als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute hängt an ihrer besonderen Aufgabenstellung. Daher muß bei aller berechtigten Kritik an der Angleichung des Geschäftsgebahrens der Sparkassen an das private Bankgewerbe den Privatisierungsplänen entgegengetreten werden, "da ansonsten ein zumindest potentiell vorhandenens Instrument zur Steuerung eines Großteils der Finanzierungsströme verloren ginge" (Buchholz, 1985, S.49) und die Sparkassen mehr und mehr unter den Einfluß privatwirtschaftlicher Verfügungsmacht fallen würden. Es geht darum, sich zumindest die Möglichkeit offen zu halten, eine an gesellschaftlichen Bedarfsgesichtspunkten orientierte Sparkassenpolitik durchsetzen zu können.

Um den Sparkassen mehr zu lassen - unter der Voraussetzung, daß eine Kapitalaufstockung notwendig ist -, als die Wahl zwischen einer generellen Reduzierung der Geschäftstätigkeit einerseits und der Öffnung gegenüber privatem Kapital andererseits, müssen Alternativen aufgezeigt werden. Die Zuführung von Dotationskapital durch den kommunalen Gewährträger scheidet angesichts der Finanzlage der meisten Gemeinden in der Bundesrepublik mehr oder minder aus.
In einer Studie hat A.Buchholz (202) ein Maßnahmenbündel entwickelt, mit dessen Realisierung die Neuorientierung auf eine gemeinwohlbestimmte Sparkassenpolitik möglich gemacht werden könnte. Infolge der EG-Bankrechtskoordinierung ist jedoch die Entscheidung darüber teilweise von der nationalen auf die europäische Ebene gehoben worden.

Sowohl für die Anerkennung des Haftungszuschlages (Buchholz, 1985, S.98f) wie die Einräumung eines geringeren Anrechnungssatzes bei bestimmten Kreditarten für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (ebenda, S.101), beides Maßnahmen zur Herabsetzung des Eigenmittelbedarfes, müßte eine Mehrheit im EG-Ministerrat zur Änderung der Eigenmittel- bzw. Solvabilitätsrichtlinie gewonnen werden. Deren Durchsetzungschancen sind daher äußerst gering einzuschätzen. Zum einen stellt das kommunale Sparkassenwesen mit öffentlicher Aufgabenbestimmung, aus der sich nur eine Sonderstellung begründen läßt, ein Spezifikum der bundesdeutschen Bankenlandschaft dar. Zum anderen stände solchen Forderungen eine große Koalition der anderen Bankengruppen in der Bundesrepublik entgegen. Ein erfolgreiches Wirken auf europäischer Ebene setzt aber eine starke nationale Basis voraus.

In den Blickpunkt geraten daher u.E. vorrangig national realisierbare Alternativen, ohne damit von den beiden obengenannten Maßnahmen abrücken zu wollen. Erstens sollten die Sparkassen steuerlich gegenüber den anderen Kreditinstituten privilegiert werden, indem sie z.B. einem ermäßigten Körperschaftssteuersatz unterliegen (ebenda, 101f). Die EG-Steuerharmonisierung bezieht sich bisher nur auf indirekte Steuern (Mehrwert- und Verbrauchssteuern) und läßt die direkten Abgaben (noch) außen vor. Zweitens müßten die öffentlichen Haushalte so weit wie möglich Ihre Bankgeschäfte mit den öffentlichen Banken abwickeln, d.h. z.B. bei ihnen den eigenen Kreditbedarf decken, ihre Einlagen dort deponieren oder dem Sparkassensektor eine größere Quote in den Bundes- und Länderanleihekonsortien (203) einräumen (ebenda, S.l04f). Und drittens könnte eine Verbesserung der Ertragslage auch durch die Gewährung von "Sonderkonditionen beim Einsatz des geldpolitischen Instrumentariums der Deutschen Bundesbank" (ebenda, S.105f) erreicht werden. Mit der in der Diskussion befindlichen Verwirklichung einer europäischen Zentralbank könnten allerdings ähnliche Durchsetzungsschwierigkeiten auftauchen, wie bei den anderen Maßnahmen, die eine europäische Übereinkunft verlangen. Letzendlich müßten zudem die geschäftlichen Aktivitäten der Sparkassen und Girozentralen in Gegenwart und Zukunft hinsichtlich der in Teil 1.1.3.1 entwickelten Kriterien gemeinwohlbestimmter Politik überprüft werden, woraus sich nur abschließend der notwendige Eigenmittelbedarf errechnen ließe.

Anmerkungen :

(191) Unter dea Begriff der Privatisierung werden im folgenden alle Formen einer Kapitaleinlage Privater verstanden, von der rein kapitalmäßigen Beteiligung ohne Stimmrechte (Genußscheine) bis hin zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
.
(192) Neu ist die Prlvatisierungsfrage nicht. Schon Mitte der 70-iger Jahre hatte die FDP das Modell einer "Bürgersparkasse" vorgestellt. Großsparkassenvertreter wünsehen zudem seit Jahren die Sparkassen-AG.

(193) Eine stille Teilhaberschaft an einer Sparkasse ist in Rheinland-Pfalz bereits heute zugelassen, sofern es sich um Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder um Gesellschaften privaten Rechts handelt, deren Aufgabe die Förderung von Sparkassen ist (§21 Rhein.-Pfälz.SpkG)

(194) Angaben einzelner grösserer Sparkassen lassen zudem in der Tendenz auf eine ausreichende Eigenkapitallage schliessen. Die Stadt-Sparkasse Düsseldorf. an der Bilanzsumme gemessen 1989 das zehntgrößte Institut, erreicht einen Solvabilitätskoeffizienten von 9 % o.V. (1990, S.8). Bei der Kreissparkasse Köln (Platz 7) liegt jener sogar hei 11 %, eine in mittlerer Frist durchaus genügende Relation (o.V., 1990a, S.12).

(195) Eine Verifizierung dieser Aussagen ist nicht möglich, da die Proberechnungen in einzelnen seitens der Verbinde nicht veröffentlicht werden. Nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesregierung wären mit der Ausgabe von Genußrechtskapital ausreichende Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung gegeben, sodass die Eiigenkapitalquote der (nordrhein-westfälischen, d. V.) Sparkassen ein auch den künftigen EG-rechtlichen Gegebenheiten und den Markterfordernissen entsprechendes Niveau behalten könnte"( o.V., 1989z, S.16). Eine Aufstockung des Kemkapitals mittels stiller Einleger wäre somit nicht notwendig. Ebenso läßt sich aus einer Gundsatz I -Ausnutzung in Jahre 1988 von 11.8 (Bundesbank, Geschäftsbericht 1988. S.92) - bei dem in die Berechnung eingehenden Eigenkapitai handelt es sich fast vollständig, nit Ausnahne der nur begrenzt nöglichen Ausgabe von Genußrechtskapitals, um Kernkapitalbestandteile -, auf eine zumindest ausreichende Kemkapitalausstattung schließen.

(196) Der Vorzug aus einer Vorzugsaktie ergibt sich je nach Ausgestaltung entweder aus einer Vorabdividende, einer Überdividende und/oder einer Dividendengarantie.

(197) Dieser Widerspruch tritt nur dann nicht auf, wenn. wie von Zügel vorgetragen, der Auftrag der Sparkassen nur als Wettbewerbsaufgabe definiert wird. Der öffentliche Auftrag der Sparkassen kann für ihn in der Rechtstem der AG bestehen bleiben, allerdings in flexibler Weise und unter Betonung der Wettbewerbsfunktion (o.V., 1987). Dann wären die Sparkassen jedenfalls ihrer besonderen Charakteristika beraubt.

(198) Das von Privatisierungsbeführwortern vorgetragene Argument, dass der örtliche Bezug der Sparkassen... erhalten werden (kann), wenn die stillen Einleger nur natürliche und/oder juristische Personen aus dem Gebiet des Gewährsträgers sein können (Rühl S.B8). geht insofern vollständig am Problem vorbei.

(199) Als Hauptargument gegen die Sparkassen-AG wird seitens des DSGV das wettbewerbsfördernde Nebeneinander von Geschäftsbanken, Genossenschaften und Sparkassensektor angeführt (Keßler, 1984. S.2). Ein funktionsfähiger Wettbewerb setzt unterschiedliche Rechtsfomen voraus (Fischer, 1985). Und warum dies so bedeutsam ist, macht Helmut Geiger deutlich: "Gerade wer den Wettbewerb als das wichtigste Steuerungselement einer Volkswirtschaft ansieht, muß an der Aufrechterhaltung eines gesunden Spannungsverhältnisses in der Kreditwirtschaft überall im Bundesgebiet interessiert sein" (Geiger. 1989, S.229).

(200) Für den BVR ist dies eher ein ordnungspolitisches Problem. In seiner Stellungnahme zur hessischen Sparkassenrechtsnovelle hat der Verband vor allem kritisiert, daß für die privaten Einleger faktisch kein Anlagerisiko bestehe und daher die Sparkassen im Wettbewerb ungerechtfertigt bevorzugt wären (o.V., 1989t, S.12).

(201) "Ihr öffentlich-rechtlicher Charakter ist eng verbunden nit ihrer kommunalen Bindung und ihrem öffentlichen Auftrag, aus dem u.a. das Prinzip der Gemeinnützigkeit folgt". "Sie sind Voraussetzung dafür, daß Kommunen oder kommunalen Verbänden eine Anstaltslast für kommunale Sparkassen zufällt und dass sie eine unbeschränkte Gewährsträgerhaftung für Sparkassen tragen". Keßler, 1984, S.2)

(202) Buchholz, Angelika: Umwelt- und beschäftigungsorientierte Kreditpolitik durch Reorganisation des Sparkassensektors, PlW-Forschungsberichte Nr.1, Bremen 1985

(203) Seit Jahren beklagt die Sparkassenorganisation die Unterrepräsentanz der Girozentralen in den staatlichen Anleihekonsortien. Dominiert werden jene von den privaten Großbanken, die nicht nur die größte Quote, sondern zumeist auch die Konsortialführenchaft auf sich vereinen. Auf die Landesbanken entfallt nur eine Quote von knapp einem Viertel der Gesamtsume. (Zeyer, S.14)